Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 47. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine 
zu Marienberg erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 9. Juni 1871. 
Naochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine zu Marien- 
berg diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden 
abgedruckten Bestimmung eines Nachtrags zu den Statuten des gedachten Vereins ent- 
halten ist, bewilligt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nach- 
achtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 9. Juni 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Nosenberg. 
Nachtrag 
zu den Statuten des allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereins 
zu Marienberg. 
2c. 2c. 
4. rc. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Bezahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der 
Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
  
Letzte Absendung: am 21. Juni 1871.
	        
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