Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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5. Die von den in Evangelieis beauftragten Staatsministern ernannten Com= Commissare. 
missare (§ 42 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung) sind der Landessynode 
namhaft zu machen. Sie haben ebenso wie jene das Recht, in den Sitzungen jederzeit, 
auch nach Schluß der Debatte, auf Anmeldung bei dem Präsidenten, das Wort zu 
ergreifen. 
Nimmt ein Commissar nach dem Schlusse der Debatte das Wort, so gilt diese aufs 
Neue für eröffnet. 
An Ausschußsitzungen nehmen die Commissare nur auf Einladung des Vorsitzenden 
des betreffenden Ausschusses Theil. 
6. Der Präsident der Landessynode ist deren Organ in ihren Verhältnissen zum Plräsident. 
Kirchenregimente, sowie zu anderen Corporationen und Privatpersonen. 
Er führt in der Landessynode den Vorsitz, leitet ihre Geschäfte und unterzeichnet 
die in ihrem Namen zu erlassenden Schriften. 
Auf den Stellvertreter des Präsidenten gehen alle Befugnisse und Obliegenheiten 
des letzteren über, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes behindert ist. 
Die Ausfertigungen der Landessynode ergehen mit der alleinigen Unterschrift des 
Präsidenten und sind, soweit es sich um Formalien handelt, wozu namentlich alles die 
Geschäftsordnung oder den Geschäftsgang Betreffende gehört, unter alleiniger Verant- 
wortlichkeit des Präsidenten durch diesen oder einen Secretär abzufassen (vergl. jedoch § 28). 
§# 7. Die Secretäre haben die Sitzungsprotocolle und die Präsenzliste an jedem Secretäre. 
Sitzungstage zu führen, das Tagebuch für die Tagesordnungen zu halten und den 
Präsidenten bei den Beschlußfassungen durch Zählung der Stimmen und sonst in ent- 
sprechender Weise zu unterstützen. Demnächst liegt ihnen die Beaufsichtigung der Canzlei, 
insbesondere der Registrandenführung, sowie des Acten= und Rechnungswesens ob. 
Ueber die Vertheilung der Geschäfte unter sich haben die Seeretäre selbst unter 
Genehmhaltung des Präsidenten eine Uebereinkunft zu treffen. 
Letzterer kann auch in Abwesenheit eines Secretärs für einzelne Sitzungen die 
Führung des Protocolls einem anderen Abgeordneten übertragen. 
&. Der Landessynode wird für ihre Canzlei und zur Bedienung das erforder- Canzlei= und 
liche Personal vom Kirchenregimente zur Verfügung gestellt. Dienstpersonal. 
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Geschäfte, 
sowie zur Geheimhaltung Dessen, was ihm dabei bekannt wird, von dem Präsidenten 
mittelst Handschlags verpflichtet, und darüber, sowie über die Einweisung der Ver- 
pflichteten von einem Seeretär ein Protocoll ausgenommen. 
Es werden auch die im Voraus festzusetzenden Löhne für dieses Personal nur gegen 
die von einem Seeretär signirten Quittungen ausgezahlt. 
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