Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Sitzungen. 
Registranden- 
vortrag. 
Protocolle. 
— 102 — 
In Betreff des Canzleiaufwands hat der bei der Canzlei angestellte Registrator die 
Quittungen auszustellen, welche jedoch ebenfalls von einem Seeretär zu attestiren sind. 
Die Auszahlungen geschehen bei der Casse des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts. 
§69. Die Vorausbestimmung der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten. 
Wird gegen die von demselben angekündigte Tagesordnung Widerspruch erhoben, so 
entscheidet die Synode darüber, ob derselbe begründet ist. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung. Insofern sich Gegenstände auf 
der Registrande befinden, sind solche vorzutragen und ist darauf von der Synode Be- 
schluß zu fassen. 
Diese vorläufige Berathung und Beschlußfassung beschränkt sich darauf: 
a) ob der Gegenstand als auf sich beruhend angesehen, oder 
b) auf unbestimmte Zeit vertagt, oder 
c) zur genaueren Prüfung an einen Ausschuß verwiesen werden, oder endlich 
d) ob darüber ohne vorherige Begutachtung verhandelt werden soll. 
Wird jedoch das Letztere beschlossen, so ist der Gegenstand auf eine spätere Tages— 
ordnung zu bringen. 
Unzulässig sind alle Anträge, Petitionen und Beschwerden, welche nicht zum Wirk— 
ungskreise der Landessynode (88 32 und 40 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung) 
gehören; Beschwerden über kirchliche Beamte und Behörden, wenn nicht nachgewiesen 
ist, daß sie bis zur obersten kirchlichen Behörde gelangt und dort ohne Abhülfe geblieben 
sind; ferner anonyme, oder beleidigende Aeußerungen enthaltende, oder unklare und 
ohne Bescheinigung der angeführten Thatsachen gelassene oder von Personen, die in 
keiner Beziehung zu der evangelisch -lutherischen Landeskirche stehen, eingereichte An- 
bringen; endlich Anträge und Beschwerden, die von derselben Synode aus materiellen 
Gründen bereits zurückgewiesen sind und ohne Angabe neuer Thatsachen wiederholt 
werden. 
Ueber die Unzulässigkeit entscheidet das Directorium, doch ist hiervon der Synode 
Nachricht zu ertheilen. 
10. Ueber jede Sitzung der Landessynode muß ein Protocoll geführt werden, in 
welchem die Namen der erschienenen Vertreter des Kirchenregiments, sowie des vor- 
sitzenden Präsidenten anzugeben sind, auch die Zahl der anwesenden Mitglieder und 
das Wesentliche der Verhandlung zu bemerken ist. 
Das Protocoll über eine öffentliche Sitzung wird nicht vorgelesen, jedoch zur Ein- 
sicht für die Commissare des Kirchenregiments und die Mitglieder der Synode ausgelegt 
und nach einer Frist von 24 Stunden für genehmigt erklärt, wenn keine Ausstellungen
	        
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