Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Jedes Mitglied, welches schon einem Ausschusse angehört, ist berechtigt, die Wahl zu 
einem anderen Ausschusse abzulehnen. « 
831. Jeder Ausschuß hat nach absoluter, bei zweiter Abstimmung nach relativer 
Stimmenmehrheit und dann bei Gleichheit der Stimmen durch das Loos einen Vor— 
sitzenden zu wählen, der die Berathungen anberaumt, dieselben leitet und die Geschäfte 
vertheilt, insbesondere die Berichterstatter bestellt, wenn sich der Ausschuß über einen 
solchen nicht einigen kann. 
Zur Berathung und Beschlußfassung in den Ausschüssen ist die Anwesenheit der 
Mehrzahl ihrer Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen 
Theil zu nehmen oder in Behinderungsfällen sich beim Vorsitzenden zu entschuldigen. 
So oft ein Ausschuß einer Petition oder Beschwerde Folge zu geben, oder einen 
Antrag an das Kirchenregiment zu bringen, oder einen von der Vorlage des Kirchen— 
regiments abweichenden Beschluß der Synode zu empfehlen beabsichtigt, hat derselbe vor 
Abgabe seines Gutachtens einen Commissar des Kirchenregiments zu seinen Sitzungen 
zuzuziehen und dessen mündlich oder schriftlich mitzutheilende Bemerkungen zu hören. 
Ueber jede Berathung ist von einem Ausschußmitgliede ein Protocoll aufzunehmen 
und von dem Vorsitzenden, sowie, wenn Commissare anwesend gewesen sind, von den— 
selben mit zu unterzeichnen, auch Abschrift davon den Commissaren des Kirchenregiments 
zuzustellen. 
Die Berichterstattung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; jedoch sind alle Anträge 
der Ausschüsse schriftlich, nach den zur Abstimmung zu bringenden Punkten gesondert, 
der Landessynode vorzulegen und bei der Verhandlung durch den Berichterstatter, soweit 
nöthig, zu begründen und zu erläutern. 
Die Ausschußberichte über wichtige Vorlagen und Anträge, sowie die zur Abstimmung 
zu bringenden Punkte können auf Beschluß des Ausschusses, aber auch der Synode, 
durch Druck vervielfältigt und vor der Berathung an die Mitglieder der Synode, sowie 
an die Commissare des Kirchenregiments vertheilt werden. 
Der Präsident der Landessynode kann allen Berathungen der Ausschüsse beiwohnen 
und jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Auskunft verlangen. 
32. Wird ein Antrag oder eine Beschwerde oder Petition an einen Ausschuß 
überwiesen, so hat dieser Alles, was zur Aufklärung des Sachverhältnisses dient, zu 
erörtern und zu dem Ende nach Befinden durch den Präsidenten der Landessynode an 
das Kirchenregiment die nöthigen Anträge zu stellen, welches, soweit möglich, die ge- 
wünschte Auskunft ertheilen wird. 
Nach der Berichterstattung beschließt die Landessynode, entweder 
a) das Anbringen (den Antrag) auf sich beruhen zu lassen, oder 
17* 
Ausschuß- 
berathungen. 
Beschluß— 
fassung über 
Petitionen 
u. s. w.
	        
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