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Jedes Mitglied, welches schon einem Ausschusse angehört, ist berechtigt, die Wahl zu
einem anderen Ausschusse abzulehnen. «
831. Jeder Ausschuß hat nach absoluter, bei zweiter Abstimmung nach relativer
Stimmenmehrheit und dann bei Gleichheit der Stimmen durch das Loos einen Vor—
sitzenden zu wählen, der die Berathungen anberaumt, dieselben leitet und die Geschäfte
vertheilt, insbesondere die Berichterstatter bestellt, wenn sich der Ausschuß über einen
solchen nicht einigen kann.
Zur Berathung und Beschlußfassung in den Ausschüssen ist die Anwesenheit der
Mehrzahl ihrer Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen
Theil zu nehmen oder in Behinderungsfällen sich beim Vorsitzenden zu entschuldigen.
So oft ein Ausschuß einer Petition oder Beschwerde Folge zu geben, oder einen
Antrag an das Kirchenregiment zu bringen, oder einen von der Vorlage des Kirchen—
regiments abweichenden Beschluß der Synode zu empfehlen beabsichtigt, hat derselbe vor
Abgabe seines Gutachtens einen Commissar des Kirchenregiments zu seinen Sitzungen
zuzuziehen und dessen mündlich oder schriftlich mitzutheilende Bemerkungen zu hören.
Ueber jede Berathung ist von einem Ausschußmitgliede ein Protocoll aufzunehmen
und von dem Vorsitzenden, sowie, wenn Commissare anwesend gewesen sind, von den—
selben mit zu unterzeichnen, auch Abschrift davon den Commissaren des Kirchenregiments
zuzustellen.
Die Berichterstattung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; jedoch sind alle Anträge
der Ausschüsse schriftlich, nach den zur Abstimmung zu bringenden Punkten gesondert,
der Landessynode vorzulegen und bei der Verhandlung durch den Berichterstatter, soweit
nöthig, zu begründen und zu erläutern.
Die Ausschußberichte über wichtige Vorlagen und Anträge, sowie die zur Abstimmung
zu bringenden Punkte können auf Beschluß des Ausschusses, aber auch der Synode,
durch Druck vervielfältigt und vor der Berathung an die Mitglieder der Synode, sowie
an die Commissare des Kirchenregiments vertheilt werden.
Der Präsident der Landessynode kann allen Berathungen der Ausschüsse beiwohnen
und jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Auskunft verlangen.
32. Wird ein Antrag oder eine Beschwerde oder Petition an einen Ausschuß
überwiesen, so hat dieser Alles, was zur Aufklärung des Sachverhältnisses dient, zu
erörtern und zu dem Ende nach Befinden durch den Präsidenten der Landessynode an
das Kirchenregiment die nöthigen Anträge zu stellen, welches, soweit möglich, die ge-
wünschte Auskunft ertheilen wird.
Nach der Berichterstattung beschließt die Landessynode, entweder
a) das Anbringen (den Antrag) auf sich beruhen zu lassen, oder
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Ausschuß-
berathungen.
Beschluß—
fassung über
Petitionen
u. s. w.