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33. Bekanntmachung,
eine dem Unterstützungsfond für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten
Bergleute bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 20. Juni 1871.
S. Königliche Majestät haben die nachgedruckte, eine Ausnahme von bestehenden
Gesetzen enthaltende Bestimmung im § 20 des von dem Ministerium des Innern be-
— stätigten Regulativs zu dem Gesetze vom 15. März 1870, die Uebernahme des Unter-
stützungsfonds für die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten Bergleute auf die
Altersrentenbank betreffend (Seite 67 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1870) zu genehmigen Allergnädigst geruht.
Solches wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, den 20. Juni 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Regulativ
zum Gesetze vom 15. März 1870, die Uebernahme des Unterstützungsfonds für
die Hinterlassenen der zu Burgk verunglückten Bergleute auf die Altersrentenbank
betreffend.
c. o.
* 20. Die nach gegenwärtigem Regulative für Hinterlassene Verunglückter er-
worbenen Unterstützungen und eintretenden Capitalabfindungen sind ausschließlich an
die Person der Berechtigten gebunden und dürfen nur nach Höhe ihres dritten Theiles
verkümmert werden.
2c. -c.
# 54. Verordnung,
Taravergütung bei der Abfertigung von Tabak betreffend;
vom 27. Juni 1871.
Zu Folge eines von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches gefaßten Beschlusses
treten im 8 20 des durch die Verordnung vom 17. Juli 1869 über die Ausführung
des die Besteuerung des Tabaks betreffenden Bundesgesetzes vom 26. Mai 1868 ver—