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5. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt § 5. Zu § 14
sind, und solche, bei welchen das Product aus der feuerberührten Fläche, in Quadrat- purssgemeen
metern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, 20 übersteigt, werden mngen.
am passendsten in besonderen Kesselhäusern aufgestellt, welche nicht übersetzt sind und
müssen jedenfalls mindestens 4 Meter von öffentlichen Straßen und Wohngebäuden
fremder Grundstücke abstehen, dafern die Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem ge-
ringeren Abstande nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Diejenigen Um-
fassungswände der Kesselhäuser, welche gegen öffentliche Straßen oder fremde Grund-
stücke gelegen sind, müssen um mindestens die Hälfte stärker, als die anderen, frei im
eigenen Grundstücke stehenden Wände, jedenfalls aber nicht unter 40 Centimeter stark
ausgeführt werden und dürfen Thür= und Fensteröffnungen nicht enthalten.
Diejenigen Umfassungswände von Kesselhäusern, welche anderen Gebäuden gemein-
schaftlich angehören, sind, sofern sie keine Thür= und Fensteröffnungen enthalten, min-
destens die Hälfte stärker als die übrigen freistehenden Wände, jedenfalls aber nicht
unter 40 Centimeter und, sofern sie mit einer Thüre oder einem Fenster versehen wer-
den, mindestens doppelt so stark als die übrigen freistehenden Wände und jedenfalls
mindestens 54 Centimeter stark auszuführen.
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem
Material zu decken.
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten
pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem der Kessel
sich befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und gehörig erleuchtet
sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaufsichtigung in Ausführung bringen
zu können. Sollen mehrere gleichzeitig in Betrieb befindliche Dampfkessel in einem
solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus Heizfläche und Dampf-
spannung gebildeten Producte die Zahl 20 nicht übersteigen.
§ 6. Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches) § 6. Zu § 15
muß oberhalb mindestens 2 Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers abstehen; der allgemeinen
derselbe Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem Kessel etwa zu trocknenden kesemu
Gegenständen vorhanden sein und muß beziehendlich eine Schutzvorrichtung angebracht #
werden, welche verhindert, daß zu trocknende entzündliche Gegenstände auf den Kessel
fallen können.
In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmauerwerke und den dasselbe umgeben-
den Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden.
& 7. Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, § 7. Feuer-
insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in den Schern und
Localbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen. hornsteine.
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