Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Er hat nachzusehen, daß keine brennbaren Gegenstände auf dem Kessel liegen, und er 
darf seinen Platz erst dann verlassen, wenn die Dampfspannung nur noch eine sehr ge— 
ringe Zunahme erfährt. 
9. In angemessenen Zwischenräumen sind alle Dampfkessel unter Mitwirkung des 
Heizers von Schlamm und Kesselstein, sowie die Rauchcanäle von Ruß und Flugasche 
zu reinigen. Nächst dem Maschinisten, wenn ein solcher vorhanden ist, liegt es dem 
Heizer ob, bei dieser Gelegenheit die Wandungen des Kessels innerlich und 
äußerlich gen au zu besichtigen, nachzusehen, ob sich Risse oder Schiefer eingestellt 
haben, oder Rillen und Grübchen im Kesselbleche vorhanden sind und ob dadurch oder 
durch Rost merkliche Verminderungen der Wanddicke oder vielleicht gar schon Undicht- 
heiten derselben eingetreten sind. Dieselbe gewissenhafte Besichtigung hat auch bei solchen 
Kesseln, die längere oder kürzere Zeit außer Benutzung gewesen sind, und zwar unmittel- 
bar vor deren Wiederingangsetzung zu erfolgen. Hierbei kannnicht sorgfältig 
genug verfahren werden, denn eine einzige unbemerkt gebliebene schadhafte Stelle 
kann die Ursache zum Explodiren des Kessels werden. 
Die bei dieser Untersuchung des Kessels gemachten Wahrnehmungen sind dem 
Kesselbesitzer oder dem die Oberaufsicht führenden Techniker nach Befinden mit dem An- 
trage auf sofortige Reparatur genau mitzutheilen. 
10. Der an den Wandungen des Kessels abgelagerte Kesselstein ist durch Klopfen 
mit einem Hammer, nicht aber mit scharfen Meiseln, sorgfältig zu entfernen. Derselbe 
wirkt insofern schädlich, ja zerstörend auf den Kessel ein, als er den Durchgang der 
Wärme durch die Kesselwand verzögert, und das um so mehr, in je dickerer Schicht er 
abgelagert ist. Das von der Feuerluft berührte Kesselblech wird hierbei sehr heiß, zu- 
weilen sogar glühend, und unterliegt in Folge dessen einer sehr schnellen Abzehrung durch 
Verbrennen. Auch sind viele Fälle bekannt, wo durch Ablösung einzelner Theile der 
Kesselsteinschicht plötzlich vermehrte Dampfbildung und Zerspringen des Kessels ein- 
getreten ist. Die regelmäßige und vollständige Entfernung des Kesselsteins liegt daher 
ebenso im Interesse des Kesselbesitzers, wie des Kesselheizers, und es sind auch alle Mittel, 
welche erfahrungsgemäß die Ablagerung festen Kesselsteins vermindern oder verhüten 
und deren Auswahl sich nach der Beschaffenheit des Speisewassers zu richten hat, während 
des ganzen Kesselbetriebs gewissenhaft und regelmäßig anzuwenden; dahin gehört vor 
Allem ein häufiges Ausblasen des Kesselwassers, besonders der unteren (bei 
fetthaltigem Speisewasser der oberen) schlammigen Schichten desselben. Bei Anwend- 
ung dieses Mittels ist jedoch die Vorsicht zu brauchen, daß eine vollständige Entleerung 
des Kessels, wenn derselbe eingemauert ist, nicht früher als 12 Stunden nach Schluß 
der Beheizung und auch ein theilweises Ausblasen nie bei hellem Feuer auf dem Roste 
bewirkt werden darf. Die gleiche Sorgfalt hat der Heizer in Anwendung derjenigen
	        
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