Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 166 — 
7. Nach Beendigung des Gebrauchs der Locomobile darf der Heizer das Feuer 
nicht herausziehen, sondern hat dasselbe in anderer, jede Gefahr ausschließender Weise 
vollständig zu tilgen, ehe er sich entfernen oder die Locomobile an ihren Aufbewahrungs- 
ort bringen darf. Letzterer muß ein feuersicherer, von brennbaren Gegenständen freier 
Raum sein; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so muß die Locomobile bis nach voll- 
ständig eingetretener Abkühlung an der Betriebsstelle unter gehöriger Bewachung ver- 
bleiben. 
  
Beilage 3. 
  
Verhaltungsregeln 
für Maschinenführer auf Dampfbooten. 
Als Maschinenführer wird Derzjenige betrachtet, welcher die Betriebsmaschine 
des Schiffes steuert und die Beheizung der Kessel zu überwachen hat. 
Die Heizer sind dem Maschinenführer untergeordnet und haben dessen Anord- 
nungen Folge zu leisten. Für Fälle plötzlicher Dienstunfähigkeit des Maschinenführers 
muß einer der Heizer des Dampfschiffs die Befähigung besitzen, den Maschinenführer 
vertreten zu können, und hat dieß durch Ablegung der im § 100 der Verordnung vom 
2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt 
und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1864), vorgeschriebenen Prüfung darzuthun. 
1. Ein Maschinenführer muß durchaus nüchtern, besonnen und frei von jedem 
Fehler sein, welcher seine Aufmerksamkeit auf die Sicherheit des Schiffes und der Passa- 
giere beeinträchtigen könnte; er muß fähig sein und ist verpflichtet, für den guten Zu- 
stand und die richtige Behandlung der Maschine zu sorgen, und ist dem Bootsmeister 
oder Capitän insofern untergeordnet, als er dieselbe nur nach dessen Vorschrift steuern 
darf. 
2. Der Maschinenführer hat sich früh genug vor der Abfahrt an Bord zu begeben, 
um die Anfeuerung des Kessels selbst leiten zu können; er hat sich vor allen Dingen 
davon zu überzeugen, ob das Wasser im Kessel die erforderliche Höhe einnimmt, darf 
sich hierbei nicht allein auf die Wasserstandsgläser verlassen, sondern hat auch die Probir-= 
hähne zu öffnen. Sollte das Wasser zu tief gesunken sein, so hat er vor Beginn der 
Beheizung die Nachspeisung mit der Handdruckpumpe ausführen zu lassen. 
Hiernächst liegt es dem Maschinenführer ob, sich von der diensttüchtigen Beschaffen- 
heit der Sicherheitsventile und Manometer zu überzeugen und dasjenige zu beseitigen, 
was die Gangbarkeit beider beeinträchtigen könnte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.