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19. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlocomotiven bleiben auch ferner noch
die Bestimmungen des Bahnpolizeireglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in
Geltung.
Berlin, den 29. Mai 1871.
Der Reichscanzler.
In Vertretung:
(gez.) Delbrück.
Beilage 7.
Bekanntmachung,
betreffend das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen
Bunde.
Vom 3. Juni 1870.
In Ausführung des Artikels 43 der Verfassung des Norddeutschen Bundes hat der
Bundesrath das nachfolgende
Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde
beschlossen:
20. 20.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
2c. 2c.
### . Locomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie
der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Locomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Hauptreparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilbermanometer
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Locomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der
Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Federwagen und Manometer an den Loco-
motiven zu prüfen.
1871. 28