Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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19. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlocomotiven bleiben auch ferner noch 
die Bestimmungen des Bahnpolizeireglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in 
Geltung. 
Berlin, den 29. Mai 1871. 
Der Reichscanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) Delbrück. 
  
Beilage 7. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen 
Bunde. 
Vom 3. Juni 1870. 
In Ausführung des Artikels 43 der Verfassung des Norddeutschen Bundes hat der 
Bundesrath das nachfolgende 
Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
beschlossen: 
20. 20. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
2c. 2c. 
### . Locomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision 
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie 
der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Locomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Hauptreparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilbermanometer 
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Locomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr 
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der 
Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Federwagen und Manometer an den Loco- 
motiven zu prüfen. 
1871. 28
	        
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