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sonderes Protocoll auf, welches binnen der nächstfolgenden acht Tage dem Elbstrom—
gerichte zu überreichen ist.
Sind die Ergebnisse der Revision befriedigend, oder sind nur unerhebliche, während
des Dienstes des Schiffes ohne Schwierigkeiten zu erledigende Bemerkungen zu machen
gewesen, so ist dieß von dem Elbstromgerichte unter dem Fahrzeugnisse kurz zu attestiren,
mit der Wirkung, daß letzteres hierdurch bis zur nächsten Revision prolongirt erscheint.
Haben sich dagegen erheblichere Mängel ergeben, so ist jeder der technischen Beamten
befugt, das Schiff unter Abforderung des Fahrzeugnisses so lange außer Dienst stellen
zu lassen, bis die Mängel beseitigt sind und das Fahrzeugniß auf Grund eines, die Be—
seitigung constatirenden Revisionsprotocolls vom Elbstromgerichte prolongirt worden ist.
Jeder der beiden technischen Beamten ist außerdem befugt, die im Dienste befind—
lichen Dampfschiffe zu jeder Zeit zu besteigen und sich von dem Zustande derselben und
von der Erledigung etwa gerügter Uebelstände zu überzeugen.
Sind die technischen Beamten genöthigt, zu Besteigung eines zu revidirenden Dampf—
schiffs von Dresden aus nach einer anderen Station zu reisen, so sind die Reisekosten
von dem Schiffseigenthümer zu erstatten."
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 21. Juli 1871.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister:
v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel.
Hartmann.
71. Verordnung,
die Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer betreffend;
vom 27. Juli 1871.
Die erste evangelisch-lutherische Landessynode hat eine Abänderung des Religionseids
der Geistlichen beantragt und die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben
nicht nur diesem Antrage ihre Zustimmung ertheilt, sondern in Folge desselben auch eine
demselben entsprechende Abänderung des Religionseids der Religionslehrer beschlossen.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet daher, mit
Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Staatsminister, Folgendes: