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1. Die Verpflichtung der evangelisch--lutherischen Geistlichen in Beziehung auf
die Religionslehre erfolgt fortan bei ihrer Ordination — in der Regel vor versammelter
Gemeinde — von dem mit der Ordination beauftragten kirchlichen Beamten oder Geist-
— lichen nach dem unter A beigefügten Formulare.
8 2. Die Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, welche Religionsunterricht zu
ertheilen haben, die an solchen Anstalten wirkenden Candidaten der Theologie, sowie
sämmtliche Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, welche auf Grund der bestandenen
Prüfungen zu Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind, sind bei ihrer erst—
maligen Einweisung in ein Schulamt in Beziehung auf die Religionslehre nach dem
— Formulare unter B zu verpflichten.
3.Die Formel ist von dem zu Verpflichtenden, nachdem sie ihm vorgelesen und
er auf deren Bedeutung hingewiesen worden ist, wörtlich nachzusprechen und deren ge-
treue Befolgung durch Handschlag zu bekräftigen. Ueber die erfolgte Verpflichtung ist
in jedem einzelnen Falle eine von dem Verpflichteten mit zu unterschreibende Registratur
aufzunehmen und an das Landesconsistorium einzusenden.
4. Uebrigens haben alle Geistliche und Lehrer den vorgeschriebenen Amtseid
(§ 139 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und Verordnung vom 2. No-
vember 1837, Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) zu leisten.
65. Eine Verpflichtung derjenigen Kirchen= und Schuldiener, welche den Religions-
eid nach der zeither vorgeschriebenen Formel bereits geleistet haben, nach der neuen
Formel ist nicht erforderlich.
Rücksichtlich der an höheren Anstalten anzustellenden Lehrer, welche keinen Religions-
unterricht zu ertheilen haben, bewendet es bei den Bestimmungen in §§ 1, 2 und 4 der
Verordnung vom 5. December 1867 (Seite 585 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1867).
§6. Die Verordnung, den Religionseid betreffend, vom 18. Mai 1862 (Seite
275 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), soweit solche mit dieser
Verordnung im Widerspruche steht, desgleichen § 3 der Verordnung vom 5. December
1867 werden hiermit aufgehoben.
Darnach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 27. Juli 1871.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.