Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1. Die Verpflichtung der evangelisch--lutherischen Geistlichen in Beziehung auf 
die Religionslehre erfolgt fortan bei ihrer Ordination — in der Regel vor versammelter 
Gemeinde — von dem mit der Ordination beauftragten kirchlichen Beamten oder Geist- 
— lichen nach dem unter A beigefügten Formulare. 
8 2. Die Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, welche Religionsunterricht zu 
ertheilen haben, die an solchen Anstalten wirkenden Candidaten der Theologie, sowie 
sämmtliche Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, welche auf Grund der bestandenen 
Prüfungen zu Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind, sind bei ihrer erst— 
maligen Einweisung in ein Schulamt in Beziehung auf die Religionslehre nach dem 
— Formulare unter B zu verpflichten. 
3.Die Formel ist von dem zu Verpflichtenden, nachdem sie ihm vorgelesen und 
er auf deren Bedeutung hingewiesen worden ist, wörtlich nachzusprechen und deren ge- 
treue Befolgung durch Handschlag zu bekräftigen. Ueber die erfolgte Verpflichtung ist 
in jedem einzelnen Falle eine von dem Verpflichteten mit zu unterschreibende Registratur 
aufzunehmen und an das Landesconsistorium einzusenden. 
4. Uebrigens haben alle Geistliche und Lehrer den vorgeschriebenen Amtseid 
(§ 139 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und Verordnung vom 2. No- 
vember 1837, Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) zu leisten. 
65. Eine Verpflichtung derjenigen Kirchen= und Schuldiener, welche den Religions- 
eid nach der zeither vorgeschriebenen Formel bereits geleistet haben, nach der neuen 
Formel ist nicht erforderlich. 
Rücksichtlich der an höheren Anstalten anzustellenden Lehrer, welche keinen Religions- 
unterricht zu ertheilen haben, bewendet es bei den Bestimmungen in §§ 1, 2 und 4 der 
Verordnung vom 5. December 1867 (Seite 585 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1867). 
§6. Die Verordnung, den Religionseid betreffend, vom 18. Mai 1862 (Seite 
275 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), soweit solche mit dieser 
Verordnung im Widerspruche steht, desgleichen § 3 der Verordnung vom 5. December 
1867 werden hiermit aufgehoben. 
Darnach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 27. Juli 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler.
	        
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