— 203 —
MÆ 79. Verordnung,
die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Gültigkeit der älteren, aus der
Creirung vom Jahre 1855 herrührenden Königlich Sächsischen Cassenbillets
betreffend;
vom 30. August 1871.
Zu weiterer Ausführung der Vorschriften im 8 13 des Gesetzes vom 2. März
1867 (Seite 55 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) wird, wegen
gänzlicher Einziehung und Vernichtung der älteren, nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 6. September 1855 (Seite 527 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) ereirten Cassenbillets, für deren Umtausch gegen neue Cassenbillets
der Creation vom Jahre 1867 durch die Verordnung vom 12. Juli 1870 (Seite 240
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) bereits eine 12 monatige,
mit dem 31. August gegenwärtigen Jahres zu Ende gehende Frist nachgelassen worden
ist, hiermit Folgendes verordnet:
Der Umtausch der vorgedachten älteren Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855
bei der Finanzhauptcasse zu Dresden und der Lotterie-Dahrlehnscasse zu Leipzig bleibt
nach Ablauf jener 12 monatigen Frist lediglich noch bis mit dem
30. December 1871
gestattet.
Von diesem Zeitpunkte ab sind alle bis dahin nicht umgetauschten derartigen Cassen-
billets als gänzlich werthlos zu betrachten und es kann weder eine nachträgliche Um-
tauschung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand dagegen stattfinden.
Dresden, am 30. August 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. *7-
80. Deecret
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs während des Friedenszustandes
für die Stadt Auerbach im Voigtlande;
vom 30. August 1871.
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in § 29
und § 30, Absatz 1 des Einquartierungs-Regulativs während des Friedenszustandes für
1871. 32