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die Stadt Auerbach i. V. vom 31. Januar 1871 getroffenen Ausnahmen von den be—
stehenden Gesetzen enthaltenden Bestimmungen, nach denen Verkümmerungen und Hülfs—
vollstreckungen in Quartiervergütungs- und Ausgleichungsbeträge nicht zulässig sein,
die nicht erhobenen Quartiervergütungs- und Ausgleichungsbeträge aber den Bestim—
mungen in §§ 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über dreijährige Ver-
jährung unterliegen und nach Eintritt der letzteren der Stadtcasse zufallen sollen, gnädigst
zu genehmigen geruhet haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums
von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau unter dem 17. April dieses Jahres die Be-
stätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegen-
wärtiges
Decret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 30. August 1871.
Kriegs-Ministerium.
Für den Minister:
Mann.
Eckelmann.
Einquartierungs-Regulativ
während des Friedenszustandes für die Stadt Auerbach i. V.
2. 20.
§29. Verkümmerungen und Hülfsvollstreckungen in Quartiervergütungs= und Aus-
gleichungsbeträge sind nicht zulässig.
30. Die nicht erhobenen Quartiervergütungs= und Ausgleichungsbeträge unter-
liegen den Bestimmungen in §8 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über drei-
jährige Verjährung und fallen nach Eintritt der Letzteren der Stadtcasse zu.
Letzte Absendung: am 9. September 1871.