Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 93. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnlinie Radeberg-Kamenz 
betreffend; 
vom 22. September 1871. 
Nachdem der Bau der Eisenbahn zwischen Radeberg und Kamenz im Wesentlichen voll— 
endet ist, so hat das Finanzministerium beschlossen, den Betrieb auf derselben 
am 1. October dieses Jahres 
eröffnen zu lassen. 
An der neuen Eisenbahn befinden sich die Stationen Großröhrsdorf, Pulsnitz 
und Kamenz sowie — zwischen Pulsnitz und Kamenz gelegen — die für Personen— 
und beschränkten Güterverkehr bestimmte Haltestelle Bischheim. 
Die Leitung des Betriebs erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, 
welche den Fahrplan und die Tarife bekannt machen wird. 
Dagegen verbleibt die Erledigung von Bauangelegenheiten sowie die Regulirung 
der Besitzverhältnisse bis auf Weiteres dem für den Bau der Bahn bestellten Commissar, 
Directionsrath Schreiner zu Löbau. 
Dresden, am 22. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
  
K 94. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 21. September 1871. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neu- 
stadt, Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Huber- 
tusburg ist in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in 
gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 
(Seite 232 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) §§ 7, 8, 10 und 11 
bestimmten Sätzen, von denen jedoch die im § 7 unter b, c und d bestimmten Sätze 
auch für dießmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, 1 und urt des von den
	        
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