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II.
Berlin, den 22. September 1871.
Verordnung,
betreffend die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen durch die
Postanstalten.
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867
wird Folgendes bestimmt:
Vom 15. October d. J. ab werden die Postanstalten auch von Privatpersonen
Schreiben mit Behändigungsscheinen zur postamtlichen Insinuation annehmen.
In Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestimmungen im § 38 Nr. I
und II. des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen
vom 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die Briefträger nicht befugt sind,
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben mit Behändigungsschein an die Stuben-
oder Hausthür des Adressaten zu befestigen.
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Schreiben müssen in Briefform zur
Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen Schreiben
nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß auf dergleichen Sendungen ent-
nommen werden.
Jedem Schreiben muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändigungsschein
offen beigefügt sein. Solche Formulare zu Behändigungsscheinen können bei allen Post-
anstalten bezogen werden, und zwar zum Preise von 1 Sgr. für 5 Stück.
Die Adresse des Schreibens ist mit dem Zusatze „mit Behändigungsschein“ zu ver-
sehen. Auf die Außenseite des zusammengefalteten Formulars zum Behändigungsschein
ist vom Absender des Schreibens die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen.
An Gebühren kommen in Ansatz:
1. das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimm-
ungsorte und bezw. für die Rücksendung des Behändigungsscheins, und
2. eine Insinuationsgebühr von 2 Gr. bezw. 7 Kr.
Diese Beträge können entweder vom Absender oder vom Adressaten entrichtet werden.
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens
zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be-
stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommen-
den Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Insinuation nicht
ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des
Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.