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specieller Genehmigung der Staatsregierung, auch kann Letztere die Anlegung neuer
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen.
86. Die Gesellschaft ist verbunden, dem Anschlusse anderer Bahnen, vorbehält-
lich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein Hinderniß in den Weg zu
stellen.
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet
die Staatsregierung.
& 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persön-
liche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu be-
sorgen, sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für
nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, so-
wie auf den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebs-
einrichtungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige
Uebereinstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts-
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn auch
diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu gewärtigen.
& S. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft ver-
pflichtet, auf der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und Koaks
und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeich-
neten Gegenstände einzuführen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßig-
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die-
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen.
89. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maßgabe der für das Gebiet des
Deutschen Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu er-
lassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Ge-
sellschaft sich zu unterwerfen hat.
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