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Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, insbesondere die Bonitirung der Trennstücke wird von
den unterzeichneten Ortsgerichtspersonen (verpflichteten Landwirthschaftsverständigen) pflichtgemäß bezeugt
und zugleich von den mitnnterzeichneten Betheiligten anerkannt.
N. N, den
N. N. N. N., Stammbesitzer.
Ortsgerichtspersonen. N.
Für die Richtigkeit der Vermessung: N. »
N. N. N. Trennstückserwerber.
verpflichteter Feldmesser. rc.
123. Verordnung,
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 22. November 1871.
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
verkünden hiermit:
Da durch die Resignation des Geheimen Hofraths, Professor Dr. Albrecht in
Leipzig, sowie durch das Ableben des Wirklichen Geheimen Raths Freiherrn von Friesen
auf Rötha eine der im § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 17 und eine der eben-
daselbst unter Nr. 14 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung
zur Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung für die erstgedachte
Stelle
den Staatsminister a. D. und Minister des Königlichen Hauses
Dr. Johann Paul Freiherrn von Falkenstein,
und für die zuletztgedachte Stelle
den Kammerherrn, Major v. d. A. Karl Graf von Rex auf Zedllitz
ernannt, auch zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, den 22. November 1871.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Letzte Absendung: am 30. November 1871.