Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, insbesondere die Bonitirung der Trennstücke wird von 
den unterzeichneten Ortsgerichtspersonen (verpflichteten Landwirthschaftsverständigen) pflichtgemäß bezeugt 
und zugleich von den mitnnterzeichneten Betheiligten anerkannt. 
N. N, den 
N. N. N. N., Stammbesitzer. 
Ortsgerichtspersonen. N. 
Für die Richtigkeit der Vermessung: N. » 
N. N. N. Trennstückserwerber. 
verpflichteter Feldmesser. rc. 
  
123. Verordnung, 
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 22. November 1871. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
verkünden hiermit: 
Da durch die Resignation des Geheimen Hofraths, Professor Dr. Albrecht in 
Leipzig, sowie durch das Ableben des Wirklichen Geheimen Raths Freiherrn von Friesen 
auf Rötha eine der im § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 17 und eine der eben- 
daselbst unter Nr. 14 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung 
zur Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung für die erstgedachte 
Stelle 
den Staatsminister a. D. und Minister des Königlichen Hauses 
Dr. Johann Paul Freiherrn von Falkenstein, 
und für die zuletztgedachte Stelle 
den Kammerherrn, Major v. d. A. Karl Graf von Rex auf Zedllitz 
ernannt, auch zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, den 22. November 1871. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Letzte Absendung: am 30. November 1871.
	        
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