Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 276 — 
As 125. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung der Haltestelle Hainsberg 
betreffend; 
vom 21. November 1871. 
Nachdem der Verkehr auf der an der Dresden-Chemnitzer Staatseisenbahn im Plauen— 
schen Grunde gelegenen Haltestelle Hainsberg sich in einer solchen Weise entwickelt 
und vermehrt hat, daß zu dessen ordnungsgemäßer Bewältigung und zur Sicherheit des 
Betriebs eine Erweiterung der Haltestelle und die Vermehrung der Geleisanlagen auf 
letzterer und der Bahn unbedingt nöthig geworden ist, so wird mit Allerhöchster Ge— 
nehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be- 
treffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
Erweiterung der Haltestelle Hainsberg in Anwendung zu bringen. 
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterten Anlagen zu be- 
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission 
wie auch der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Hainsberg 
betroffen. 
Dresden, am 21. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.