Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 301 — 
im An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nach- 
mittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, 
werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden 
ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstver- 
kehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden 
für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection besonders bestimmt. Die 
Ober-Postdirectionen können in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Ver- 
kehrsbedürfnisses die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Fest- 
tagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor- 
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Fest- 
tagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann 
es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
V Die in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober-Post- 
directionen getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht 
werden. 
VI Die Schlußzeit tritt ein: 
1) Für Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche 
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- 
gange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Ab- 
gange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie 
sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in 
die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden. 
2) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen 
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher 
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine ange- 
messene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
wu In jedem Falle werden bei Posttransporten auf Eisenbahnen die Schlußzeiten 
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt 
nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
49 
b) Schlußzeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.