Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Nachsendung 
der Postsend n- 
gen. 
Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Bestimm- 
ungsorte. 
— 310 — 
ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Ab- 
holung von der Post erfolgt (§ 37), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post- 
anstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungs- 
schein bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., sowie eine weitere Prüfung der Legitimation 
desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt der Postanstalt 
nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs nicht ob. 
V Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen 
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 35 Abs. 17, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der recommandirten Packete und der Postanweisungs- 
beträge an den Adressaten oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten gegen Quittung 
desselben stattfindet. 
g 39. 
1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und recomman- 
dirte Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweis- 
ungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe 
gilt von den Postmandaten nebst ihren Anlagen. « 
11BeiPacketen,beiBriefenmitWerthangabe,sowiebeiBriefenmitPostvor- 
schüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder, bei vor— 
handener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, 
wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer 
Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
8 40. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im § 39 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post ab- 
geholt wird;
	        
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