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& 4. Als geringfügig im Sinne der vorstehenden §8 1 bis 3 ist eine Dismem—
brationssache zu betrachten, wenn ein aus einer oder mehreren Parcellen oder Parcellen-
theilen bestehendes Trennstück in Frage steht, für welches ein Kaufpreis von nicht über
500 Thaler —= —. vereinbart worden; ist die Abtrennung nicht in Folge eines Ver-
kaufs erfolgt, so tritt an Stelle des Kaufpreises der Werth des Trennstücks und ist in
diesem Falle der Werth nach den Steuereinheiten in der Weise zu berechnen, daß jede
Steuereinheit einem Capitalwerthe von 20 Thaler —. —. gleich zu achten ist.
Werden gleichzeitig von einem und demselben Stammgrundstücke mehrere Parcellen
oder Parcellentheile an verschiedene Personen veräußert, so ist, dafern der Kaufpreis
oder der Werth der sämmtlichen in Frage stehenden einzelnen Veräußerungsobjecte zu-
sammengerechnet die Summe von 500 Thaler —-—. nicht übersteigt, das im § 2
geordnete Gebührenbauschauantum nur einmal zu erheben und nach Verhältniß des
Kaufpreises oder Werthes der einzelnen Veräußerungsobjecte zu repartiren. Wenn aber
in dem angegebenen Falle der Kaufpreis oder der Werth der sämmtlichen in Frage
stehenden Veräußerungsobjecte die Summe von 500 Thaler —. — Übersteigt, der
Kaufpreis oder der Werth eines einzelnen der Veräußerungsobjecte dagegen nur
500 Thaler —. — dder weniger beträgt, so ist der auf den Erwerber des letzteren
nach allgemeinen Grundsätzen ausfallende Gebührenantheil auf den Betrag zu reduciren,
welcher nach § 2 für die gesondert bewerkstelligte Dismembration des betreffenden
Areals zu entrichten wäre.
6 . Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft.
Dresden, den 18. December 1871.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Boerner.
& 139. Verordnung,
die Geldgewichte betreffend;
vom 15. December 1871.
□ » .
Im Anschlusse an § 28 der, die Ausführung der Deutschen Maaß= und Gewichtsord-
nung betreffenden Verordnung vom 11. August dieses Jahres (Seite 189 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) und zu deren Ergänzung wird hiermit
Folgendes verordnet:
1871. 56