Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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81. Die Verordnung, die Anwendung des neuen Münzgewichts bei Verpackung 
von Silbergeld und bei Nachwägung der neuen Vereinsgoldmünzen betreffend, vom 
4. August 1857 (Seite 143 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1857), 
mit Ausnahme der, die Gewichte für die Vereinsgoldmünzen betreffenden Be— 
stimmungen im § 13, welche, insoweit sie nicht durch die Verordnung vom 30. April 
1858 (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) abgeändert 
sind, auch fernerhin in Gültigkeit verbleiben, wird mit dem 1. Januar 1872 aufgehoben. 
An Stelle der bisher wegen der Gewichte für Silbergeld bestandenen Vor- 
schriften treten folgende Bestimmungen: 
&2. Die Schwere des gepackten Silbergeldes (der Geldbeutel und Geldpagquete) 
ist künftig nach Ganzen und Tausendtheilen des Kilogramms zu ermitteln und aus- 
zudrücken. 
Die Bezeichnung der Tausendtheile hat, wie in der Deeimalrechnung gebräuchlich, 
hinter dem Einercomma mittelst dreier Decimalstellen zu erfolgen. 
3. Vom 1. Jannar 1872 ab haben sämmtliche Königliche Cassenstellen die neu 
gepackten Geldbeutel und Geldpaquete mit der im § 2 vorgeschriebenen neuen Gewichts- 
bezeichnung zu versehen. So lange als diese Cassen noch nicht im Besitze von Kilo- 
gramm= und Grammgewichten sich befinden, haben dieselben die mit den bisherigen 
Pfund= und Pfundtheilgewichten ermittelte Schwere der gedachten Beutel und Paquete 
in Kilogramme und Tausendtheile des Kilogramms zu verwandeln. 
84. Spätestens vom 1. April 1872 ab haben die Königlichen Cassenstellen auch 
die älteren, mit der bisherigen Pfundgewichtsbezeichnung versehenen Geldbeutel und 
Geldpaquete nicht weiter auszugeben, ohne die entsprechende neue Gewichtsbezeichnung 
auf der Etiquette mit zu bemerken. 
85. Bei der bisherigen Vorschrift, daß die Königlichen Cassenstellen die Vereins- 
thaler weder in Geldbeuteln noch in Geldpaqueten mit den im 14-Thalerfuße geprägten 
Einthalerstücken zu vermengen, sondern dieselben stets besonders zu verpacken haben, 
verbleibt es auch fernerhin. 
6. Die Vorschriften in § 3 fg. haben sich auch die sonstigen öffentlichen Cassen 
und die concessionirten Geldinstitute, ingleichen Privatpersonen, welche ihre Geldbeutel 
und Geldpaquete mit einer Gewichtsbezeichnung versehen wollen, zur Richtschnur dienen 
zu lassen. 
Dresden, am 15. December 1871. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber. Abeken. 
v. Brück. 
  
Letzte Absendung: den 30. December 1871.
	        
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