Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Februar  1869  erlassenen  Baupolizeiordnungen  für  Städte  und  für  Dörfer  enthalten
sind,  oder,  wo  Localbauordnungen  bestehen,  von  denjenigen  Vorschriften  derselben,  welche
die  in  den  ebenerwähnten  Abschnitten  enthaltenen  ersetzen,  sind,  sofern  sie  nicht  schon
aus  anderen  Gründen  sich  als  unstatthaft  erweisen,  vor  der  Berichterstattung  an  die  vorgesetzte
  Behörde  dem  Bezirksarzte  zur  Begutachtung  darüber,  ob  und  welche  gesundheitspolizeiliche
  Bedenken  der  Genehmigung  des  betreffenden  Dispensationsgesuchs  etwa
entgegenstehen,  vorzulegen.

6&  4.  Ebenso  sind  auch  die  Baupläne  zu  Krankenanstalten,  Armenhäusern  und
anderen,  zur  Aufnahme  armer,  kränklicher  oder  gebrechlicher  Personen  bestimmten  Gebäuden,
  welche  von  einer  Gemeinde  oder  von  mehreren  solchen  gemeinsam  errichtet  werden
sollen,  in  Betreff  der  dabei  zu  beachtenden  gesundheitspolizeilichen  Erfordernisse  unter
Zuziehung  des  Bezirksarztes  festzustellen.

8  5.  Im  Uebrigen  hat  die  Baupolizeibehörde  auch  in  anderen,  als  den  vorgedachten
Fällen,  soweit  dabei  nach  ihrer  Ansicht  gesundheitspolizeiliche  Rücksichten  in  Betracht  zu
ziehen  sind,  das  oben  erwähnte  Verfahren  einzuschlagen.

#  6.  In  allen  vorerwähnten  Fällen,  in  denen  die  Baupolizeibehörde  zum  Ansatz
von  Kosten  berechtigt  ist,  sind  auch  die  Bezirksärzte  befugt,  die  taxrmäßigen  Gebühren
zu  liquidiren.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  Dieß  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  28.  December  1871.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Jochim.

 

Letzte  Absendung:  am  1.  Februar  1872.