Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

a) des Bestands des sogenannten Erneuerungsfonds, wie dieser in dem Geschäfts— 
berichte des Directoriums pro 1869 für das Ende des Jahres 1869 nachgewiesen 
ist, sammt der in der Generalversammlung vom 22. Juni 1870 beschlossenen 
Verstärkung desselben um 5000 Thaler mit den bis zu Ende des Jahres 1870 
von dem angelegten Bestande weiter erwachsenden Zinsen, 
b) des Werthes derjenigen 120 Stück Actien Lit. B, welche von den ursprünglich 
für 75,000 Thaler Darlehn dem Staatsfiscus verpfändeten 3000 Stück der— 
gleichen Actien durch Rückzahlung von 3000 Thaler wieder eingelöst worden 
sind, 
jedoch nur unter der Voraussetzung und Bedingung, daß diese Activen, wie Seiten der 
Gesellschaft zugestanden worden, ausschließlich zu Gunsten der in Privathänden befind— 
lichen Actien Lit. B verwendet werden. 
Sowohl der Bestand des Erneuerungsfonds nebst Zinsen bis Ende 1870, als auch 
der Erlös aus den bis zu diesem Zeitpunkte noch zu verwerthenden 120 Actien Lit. B 
ist unmittelbar nach Ablauf des Jahres 1870 mit Specification und Repartitionsberech— 
nung von dem Directorium an die Königliche Finanzhauptcasse einzusenden, welche an- 
gewiesen werden soll, den hiernach auf die einzelne Actie ausfallenden Betrag bei der 
Abstempelung der im Privatbesitze befindlichen 12,120 Stück Actien Lit. B an die In- 
haber derselben baar auszuzahlen. 
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In Ansehung der Leistung des Betriebsdienstes und der Unterhaltung der Bahn- 
anlage und ihres Zubehörs bleibt für die Zeit vom Abschlusse gegenwärtigen Vertrags 
bis Ende des Jahres 1870 das Uebereinkommen vom 13. Jannar 1860 vollständig in 
Kraft. 
6. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, soweit 
dasselbe nicht nach Punkt 4 der Gesellschaft zur Verfügung gestellt ist, bis zur Ueber- 
gabe (s. Punkt 7) unverändert zu erhalten und sich jeder Entäußerung oder sonstigen 
Verminderung zu enthalten. 
7 
Zum Behufe der mit Ablauf des Jahres 1870 zu bewirkenden Uebergabe der 
Bahn und ihres Zubehörs ist rechtzeitig ein vollständiges Verzeichniß aller nicht bereits 
in die Bahnanlage verwendeten Materialien, sowie aller nicht bereits in den Händen 
der Betriebsverwaltung befindlichen Inventarstücke und sonstigen Gegenstände auf- 
zustellen und den mit der Uebernahme beauftragten Beamten der Staatseisenbahn- 
verwaltung zu übergeben. Auf Grund dieses Verzeichnisses und mit der Vollziehung
	        
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