Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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2. Das Einkommen der Gewerbsgehülfen, Arbeiter und Dienstboten ist, insoweit 
es nicht aus Liegenschaften fließt, lediglich da, wo die betreffende Person ihren Wohnsitz 
hat, der Besteuerung unterworfen. 
84. 1. Die in Diensten des Deutschen Bundes stehenden Militär= und Civil- 
personen, welche in einem der § 2 genannten Bundesstaaten ihren dienstlichen Wohnsitz 
haben, sind an dem Orte dieses Wohnsitzes nicht blos wegen ihrer aus der Bundescasse 
fließenden Dienstbezüge, sondern auch wegen ihres übrigen Einkommens, soweit es nicht 
aus in einem anderen Bundesstaate (§ 2) gelegenem Grundbesitze oder einem daselbst 
betriebenen Gewerbe herrührt, steuerpflichtig, wogegen bei Personen, welche im Dienste 
eines dieser Bundesstaaten stehen, aber in einem anderen Bundesstaate ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben, das aus der Staatscasse des Bundesstaats, von welchem sie angestellt 
sind, fließende Diensteinkommen, ebenso wie etwaiges Einkommen aus Grundstücken 
oder Gewerben, welche in einem anderen Bundesstaate (§ 2) gelegen sind oder daselbst 
betrieben werden, im Lande des dienstlichen Wohnsitzes von der Besteuerung aus- 
geschlossen ist. 
2. Die auf dem Grundsatze der Exterritorialität beruhende Steuerbefreiung der 
Gesandten und consules missi ist nicht aufgehoben, daher auf Gesandte, Geschäfts- 
träger und Handelsconsuln, welche von einem anderen Bundesstaate (8 2) in hiesigen 
Landen beglaubigt sind, die Bestimmungen im § 6, Punkt 2 und 3 des Gewerbe= und 
Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 (Seite 27 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1850) auch noch fernerhin Anwendung erleiden. 
§b5 1. Die hier getroffene Bestimmung leidet auch auf das Gewerbe im Um- 
herziehen Anwendung, daher Angehörige der anderen Bundesstaaten (§ 2), welche 
dieses Gewerbe in hiesigen Landen betreiben, zur Gewerbesteuer nach Maßgabe der 
Vorschriften in §§ 1 und 2 des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personal- 
steuergesetzen betreffend, vom 18. Februar 1870 und § 1 der zugehörigen Ausführungs- 
verordnung von demselben Tage (Seite 16 und 22 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1870) auch noch fernerhin beizuziehen sind. 
2. Dividenden, welche von gewerblichen Actienunternehmungen gezahlt werden, 
sind in der Hand der Actionäre nicht dem vom Gewerbsbetriebe herrührenden Ein- 
kommen beizuzählen und daher hinsichtlich der Besteuerung nicht nach § 3, sondern nach 
8§ 1 und 2 des Gesetzes zu beurtheilen. 
66. Die hier getroffene Bestimmung erstreckt sich nur auf solche Dienstbezüge, 
einschließlich der Wartegelder und Pensionen, welche aus der Staatscasse eines 
der § 2 genannten Bundesstaaten gezahlt werden, nicht aber auf solche Bezüge, welche 
aus den Staatscassen anderer Staaten, oder von Gemeinden, Corporationen oder 
von Privatpersonen gewährt werden. 
1871. 3 
Zu 8 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 3 des 
Gesetzes. 
Zu § 4 des 
Gesetzes.
	        
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