Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes hat einige 
weitere Abänderungen erfahren, welche nachstehend für das Königreich Sachsen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Dresden, am 13. Februar 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Berlin, den 3. Februar 1871. 
Des unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das Post- 
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abänder- 
ungen, welche auf Grund der Vorschrift im § 57 des angeführten Gesetzes nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Im §4, betreffend die Begleitbriefe bei Packeten, tritt als letzter Satz im Abs. J 
hinzu: 
Auch die Correspondenzkarten können als Begleitbriefe verwendet werden. 
Im 85, betreffend die Erfordernisse eines Begleitbriefes, erhalten die Abs. II und 
III folgende Fassung: 
II. Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdrucke 
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung 
des Packets benutzt ist. 
III. Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- 
oder Stempelabdrucke nicht versehen zu werden. 
Im 10, betreffend den Verschluß, treten in Stelle der Abs. III bis V die folgen- 
den Abs. III bis VII: 
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel 
oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert 
erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus 
Papier oder einem ähnlichen festeren Material hergestellt werden. Auch bei
	        
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