Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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V. Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor der 
Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar werden sollte, so wird 
die Post den Umtausch desselben gegen ein unverletztes mit der entsprechenden 
Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken. 
VI. Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. 
Im § 14, betreffend die Drucksachen, erhält der Abs. II folgende Fassung: 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert 
werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe 
abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, 
deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden 
kann. 
Im § 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Abs. III folgende Fassung: 
III. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, sowie bei 
den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind 
bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden Freimarke beklebt. 
Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen ist nur der Betrag der auf- 
geklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich ge- 
liefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten auch unbeklebte Formulare in 
Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird 
für jedes Hundert der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet. 
Der Abs. XV kommt in Wegfall. 
Im § 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Satz in dem 
Abs. IV, welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und mit dem Worte 
„behalten“ endigt, in Wegfall. 
Im § 30 erhalten die Abs. III bis VI, betreffend den Umfang der Annahme 
von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, folgende Fassung: 
III. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer 
Postorte angenommen. 
Im 8 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w., 
kommt im Abs. IV der Passus unter 4 in Wegfall. 
In der Anlage des Reglements treten hinzu: 
8 Ia. 
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfern— Corte pondenz- 
ung pro Stück 1 Sgr., bezw. 3 Kr. arten.
	        
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