Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1. der Formulare zu Leichenbestattungsscheinen, 
2. der Instructionen für Leichenfrauen, 
3. der Belehrungen für Hebammen (die Taufe der Neugeborenen und die Augen— 
entzündungen der Neugeborenen betreffend), 
4. der Impftabellen, 
5. der Impfscheine, 
6. der nach § 3 A der Verordnung vom 12. Juli 1863 bei Zuführung Geistes- 
kranker in die Landes-Heil= und Versorganstalten zu verwendenden Fragebogen, 
7. der Fragebogen als Grundlage zur ärztlichen Begutachtung blödsinniger Kinder 
bei ihrer Aufnahme in Hubertusburg, 
8. der Verzeichnisse für die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen, 
9. der Formularberichte für Einlieferung eines verwahrlosten Kindes in eine 
Landes-Erziehungs= und Besserungsanstalt. 
§& 2. Die Bestellung auf diese Formulare, welche sämmtlich an die bestellenden 
Behörden unentgeltlich abgegeben werden, ist gleichzeitig mit der in Gemäßheit der 
Verordnung vom 18. Juli 1870 § 3 spätestens am 1. October jeden Jahres erfolgen- 
den Bestellung zu bewirken und auszuführen. Die bestellenden Behörden haben sich 
hierbei bis zu der Zeit, wo die im § 2 der Verordnung vom 18. Juli 1870 erwähnten 
Bestellzettel verbraucht sein werden, und ein vervollständigter Abdruck derselben her- 
gestellt werden kann, des Nachtrags zu diesen Bestellzetteln zu bedienen, welcher beim 
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot auf demselben Wege, wie die Bestellzettel selbst, aus- 
gegeben wird, und in derselben Weise, wie die letzteren, auszufüllen ist. 
§#3. Bei der Bestimmung im § 3 der Verordnung vom 18. Juli 1870, daß die 
Einsendung des Bestellzettels nebst dem Quittungsduplicat portofrei zu erfolgen hat, 
bewendet es auch ferner, soweit dieselbe mittelst Briefpostsendung geschehen kann; bei 
Packet= und Werthsendungen dagegen ist der Vorschrift im § 1b der Verordnung vom 
14. December 1869, nach welcher das Porto für dergleichen Sendungen im amtlichen 
Verkehr vom Empfänger zu tragen ist (Seite 335 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869), nachzugehen. 
& 4. Die Bezirksärzte haben die unter 1 bis 7 aufgeführten Formulare unmittelbar 
von dem Gerichtsamte ihres Wohnorts oder beziehendlich, soweit sie städtische Bezirks- 
ärzte sind, bei dem betreffenden Stadtrathe zu entnehmen und diesen Behörden in der 
Zeit vom 1. bis 15. September jeden Jahres ihren Jahresbedarf an Formularen für 
den ganzen Medieinalbezirk behufs der bis zum 1. October gleichzeitig mit zu be- 
wirkenden Bestellung anzuzeigen.
	        
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