— 40 —
83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur des Dorfes
Wahlen
betroffen.
Dresden, den 21. März 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 24. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 29. März 1871.
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen-
schaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf auf Ansuchen
* diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden ab-
gedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so
wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es an-
geht, bekannt gemacht.
Dresden, am 29. März 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Statuten
des Spar= und Vorschußvereins zu Borstendorf.
2c. 2c.
87.
2c. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueber-
schuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden.