Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur des Dorfes 
Wahlen 
betroffen. 
Dresden, den 21. März 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 24. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf 
erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 29. März 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Borstendorf auf Ansuchen 
* diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden ab- 
gedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so 
wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es an- 
geht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 29. März 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Borstendorf. 
2c. 2c. 
87. 
2c. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden.
	        
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