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& 26. Bekanntmachung,
einige Abänderungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den
Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 1. April
1871 ab, betreffend;
vom 1. April 1871.
Zu Folge eines von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs gefaßten Beschlusses treten
in dem mit Bekanntmachung vom 30. Juni 1868 veröffentlichten Regulative über die
zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durch-
gehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab (Seite 434 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1868) folgende Aenderungen ein:
1. Im.8 1, Abs. 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von ##0 Zollpfund und
mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als 15 Pfund.“
2. Im § 2 kommt die Bestimmung unter 5 in Wegfall.
3. Im §4, Abs. 2 fällt der zweite Satz aus: „Ebenso findt bis
vorgeführt.“"
4. Im § 4, Abs. 3 wird nach den Worten: „Alle sonstigen eingehenden Poststücke
unterliegen,“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von #### Pfund
übersteigen,“ und am Schlusse des Absatzes folgender Zusatz aufgenommen:
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im
Bruttogewicht von ½5## Pfund und weniger sind als zollfrei auch von jeder
zollamtlichen Behandlung befreit."
5. Im §7 wird der Abs. 2 gestrichen: „Die Abfertigung der Waarenproben
bis veranlaßt werden."“
Hiernach haben sich sämmtliche zur zollamtlichen Abfertigung von Poststücken be-
fugte Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es sonst angeht, zu achten.
Dresden, den 1. April 1871.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Weissenbach.
Golz.