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Elstertrebnitz,
Tannewitz,
Trautschen,
Greitschütz,
Costewitz und
Oderwitz
betroffen werden.
Dresden, am 18. September 1871.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
D. Weinlig.
Jochim.
& 96. Verordnung,
die Abänderung und Ergänzung der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen
für das Militär vom 30. November 1867 betreffend;
vom 22. September 1871.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs gelangt vom 1. October
dieses Jahres an für das XII. (Königlich Sächsische) Armee-Corps das Königlich Preußische
Reglement über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858
zur Anwendung.
In Folge dessen und zu Herbeiführung der nöthigen Uebereinstimmung der Be-
stimmungen dieses Reglements mit denen der Allerhöchsten Verordnung über die Leist-
ungen für das Militär vom 30. November 1867, wie diese in der Beilage O zur Ver-
ordnung über weitere Ausführung des Bundesgesetzes „die Quartierleistung für die
bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend“ vom 22. Juni 1868 und
der in Bezug auf dasselbe mittelst Erlasses des Bundespräsidiums vom 31. December
1868 publicirten Instruction für das Königreich Sachsen vom 10. April 1869 (Seite
102 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) zusammengestellt zu be-
finden, machen sich verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der angezogenen Ver-
ordnung vom 30. November 1867 nöthig, und wird daher auf Grund Artikel 61 der
Deutschen Reichsverfassung mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen