4. Abmeldung
zur Verzollung.
6. —
—
—
C. Creditläger.
III. Straf-
bestimmungen.
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Die Directivbehörde kann für die Abmeldung der Waaren Minimalgrenzen fest-
setzen.
16. Am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, oder wenn einer dieser Tage auf
einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Tage, hat der Lagerinhaber dem
Amte eine Abmeldung über die zu verzollenden Waaren nach dem Muster C in zwei-
facher Ausfertigung zu übergeben.
Waaren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lagerbestande (Spalte 9
bis 11) nicht mit aufzuführen und vor der Bestandsrevision vom Lager zu entfernen.
Die Abmeldung wird mit dem Lagerconto verglichen, nöthigenfalls berichtigt und
der alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann hin-
sichtlich der Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken
nicht ergeben.
Der Lagerinhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zoll-
betrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung
zu leisten. Ein weiterer Gelderedit ist unzulässig.
Im Falle einer Tarifänderung sind die seit dem Schlusse des letzten Halbjahrs in
den freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwend-
ung kommt, sofort durch Bestandsrevision festzustellen.
& 17. Bei Creditlägern sindet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt.
In dieselben können Waaren aller Art aufgenommen werden.
Wegen der Umpackung 2c. gelten die Bestimmungen im § 14, Abs. 1. Eine An-
meldung (Abs. 2 und 3) ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im § 16, Abs. 1, 3 und 4
Anwendung. Die Einhaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu controliren, daß am
Schlusse jeden Halbjahrs mindestens eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden
muß, welche dem aus dem vorausgegangenen Halbjahre übernommenen Lagerbestande
derselben Gattung gleichkommt.
Die für Salzereditläger erlassenen Bestimmungen, insonderheit bezüglich der monat-
lichen Bestandsdeclaration und Verzollung, bleiben in Geltung.
# 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit
nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in
Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlr. geahndet.