Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses 
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren 
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches Gebiet 
zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn. 
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachten- 
den Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der 
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844) und 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und es werden die Fluren, welche bei dem 
Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 20. März 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
39. Verordnung, 
die Aufbewahrung, die Handhabung und den Transport des Nitroglycerins und 
der Nitroglycerinpräparate betreffend; 
vom 30. März 1872. 
Bei dem zunehmenden Verkehre mit Nitroglycerin und Nitroglycerinpräparaten, welche 
hinsichtlich der Gewalt der Explosion das Schießpuler bei Weitem übertreffen, hat sich 
das Ministerium des Innern, vorbehältlich nach Befinden später zu treffender Be- 
stimmungen über die Fabrikation jener Stoffe, für jetzt veranlaßt gesehen, zur Abwehr 
der Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigenthum folgende Vorschriften über die Auf- 
bewahrung, die Handhabung und den Transport der gedachten Stoffe zu ertheilen: 
1872. 13
	        
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