Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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18. Inwieweit etwa die in §§ 7 bis 17 enthaltenen Vorschriften über den 
Transport des Dynamits auch auf andere Nitroglycerinpräparate auszudehnen sind, 
bleibt weiterer Bestimmung vorbehalten. 
# 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit 
nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eine härtere Strafe eintritt, mit 
Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern oder mit Haft bis zu sechs Wochen zu ahnden. 
Dresden, am 30. März 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
& 40. Gesetz, 
die Reorganisation des Landesculturraths betreffend; 
vom 9. April 1872. 
W33. Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
# 1. Unter Beibehaltung der Bezeichnung „Landesculturrath für das Königreich 
Sachsen“ und des Sitzes in Dresden wird an Stelle des bisher unter diesem Namen 
auf Grund des Statuts vom 20. Februar 1850 bestandenen Collegiums ein gemein- 
schaftliches Organ der Interessen der Landwirthschaft gebildet. 
& 2. Die Aufgabe des Landesculturraths ist die Vertretung, Förderung und Fort- 
bildung der Landwirthschaft. 
Zu diesem Ende hat er insbesondere 
1. das Recht, durch selbstständige Anträge, Wünsche und Anregungen der Staats- 
regierung gegenüber die vorbezeichneten Aufgaben und Interessen zu fördern 
und zu vertreten, sowie 
2. die Verpflichtung, der Staatsregierung als sachverständiges Organ in Bezug auf 
alle, die Bodencultur und die landwirthschaftlichen Interessen berührenden Fragen 
der Gesetzgebung und Verwaltung zu dienen. Soweit es die Verhältnisse irgend 
gestatten, soll er in jeder wichtigen Angelegenheit dieser Art gehört werden.
	        
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