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18. Inwieweit etwa die in §§ 7 bis 17 enthaltenen Vorschriften über den
Transport des Dynamits auch auf andere Nitroglycerinpräparate auszudehnen sind,
bleibt weiterer Bestimmung vorbehalten.
# 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit
nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eine härtere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern oder mit Haft bis zu sechs Wochen zu ahnden.
Dresden, am 30. März 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
& 40. Gesetz,
die Reorganisation des Landesculturraths betreffend;
vom 9. April 1872.
W33. Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
# 1. Unter Beibehaltung der Bezeichnung „Landesculturrath für das Königreich
Sachsen“ und des Sitzes in Dresden wird an Stelle des bisher unter diesem Namen
auf Grund des Statuts vom 20. Februar 1850 bestandenen Collegiums ein gemein-
schaftliches Organ der Interessen der Landwirthschaft gebildet.
& 2. Die Aufgabe des Landesculturraths ist die Vertretung, Förderung und Fort-
bildung der Landwirthschaft.
Zu diesem Ende hat er insbesondere
1. das Recht, durch selbstständige Anträge, Wünsche und Anregungen der Staats-
regierung gegenüber die vorbezeichneten Aufgaben und Interessen zu fördern
und zu vertreten, sowie
2. die Verpflichtung, der Staatsregierung als sachverständiges Organ in Bezug auf
alle, die Bodencultur und die landwirthschaftlichen Interessen berührenden Fragen
der Gesetzgebung und Verwaltung zu dienen. Soweit es die Verhältnisse irgend
gestatten, soll er in jeder wichtigen Angelegenheit dieser Art gehört werden.