Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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S. 7. 
Menage. 
Bis zum Eintritt in die Kriegsschule haben die Offizierszöglinge zweiter Classe in der 
Menage des Regiments zu essen. 
  
5 . 8. 
Haushalt. 
Die Off zierszozlinge find in Beziehung auf ihren Besitzstand und Oekonomie von ihren 
Compag danten strenge zu controliren; besonders sind dieselben anzuhalten, In- 
ventarien über ihren Besitzstand, sowie Journale über ihre Einnahmen und Ausgaben zu 
führen. 
8. 9. 
Schuldenmachen. 
Das Schuldenmachen ist auf das strengste zu bestrafen, und es soll nach Umständen der 
Antrag auf das Streichen des Betreffenden aus der Liste der Offizierszöglinge gestellt werden. 
S. 10. 
Oeffentlicher Verkehr. 
Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, daß die Offizierszöglinge nur anstän- 
dige Orte und Gesellschaften besuchen (namentlich von Offizieren), sich überhaupt in jeder 
Beziehung gesittet und ihrem Berufe gemäß betragen. 
S. 11. 
Controle des Aufenthalts der Offizierszöglinge außerhalb der Kaserne. 
Die Offizierszöglinge in den genannten Beziehungen zu kontroliren sind sämmtliche Of- 
fiziere des Regiments verpflichtet und befugt. 
Wirthshäuser sollen dieselben nicht vor Abends 6 Uhr besuchen. 
S. 12. 
Ausgehen nach dem Abendverlesen. 
Nach dem Abendverlesen sollen die Offizierszöglinge zweiter Classe die Kaserne nicht 
mehr verlassen dürfen, es wäre denn, daß sie bei besondern Veranlassungen Erlaubniß hiezu 
erhalten würden. 
8. 13. 
Urlaub. 
Urlaub außerhalb der Garnison ist den Offizierszöglingen so selten als möglich zu geben.
	        
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