Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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128. Deeret, 
die Bestätigung der Statuten für die Rewitzer-Stiftung in Chemnitz betreffend; 
vom 19. Juli 1872. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit 
dem Justizministerium den Statuten der Rewitzer-Stiftung in Chemnitz die nachgesuchte 
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Deecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 19. Juli 1872. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. 
  
Hausmann. 
Statuten 
der Rewitzer-Stiftung. 
2c. 2c. 
85. Das Stiftungsvermögen verwaltet ein besonderer Verwaltungsrath unter 
Oberaufsicht des Stadtraths. 
2c. 2c. 
#6&##. Der Vorsitzende hat als solcher alle von dem Verwaltungsrathe ausgehenden 
Schriften und Urkunden zu vollziehen und im Namen des Verwaltungsraths vor Ge- 
richt zu erscheinen und Erklärungen aller Art abzugeben, insbesondere auch Gelder 
und Geldeswerth in Empfang zu nehmen, darüber rechtsgiltig zu quittiren und die 
Bestellung von Hypotheken oder deren Löschung zu beantragen. 
2c. 20.
	        
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