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9. Bei der Extraction Seitens des Statistischen Bureaus des Ministeriums des
Innern wahrgenommene Mängel werden Seitens des letzteren den betreffenden Ver-
waltungsobrigkeiten direct mitgetheilt und sind durch diese mit thunlichster Beschleunig-
ung abzustellen.
Dresden, den 26. Juli 1872.
Ministerium des Juneru.
v. Nostitz-Wallwitz.
Petermann.
130. Verordnung,
das Fangen und Schießen von Ziemern und Drosseln betreffend;
vom 1. August 1872.
De- Ministerium des Innern findet sich auf Anregung einer Anzahl Gemeinden und
Friedensrichter veranlaßt, die in §§ 3 und 4 der Verordnung vom 16. August 1870,
das Verbot des Fangens und Schießens der kleineren Vögel betreffend (Seite 287 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) getroffene Bestimmung, derzufolge
Ziemer und Drosseln (Krammetsvögel) bisher nur in der Zeit vom 1. October bis
30. November gefangen, geschossen und auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise
feilgeboten und verkauft werden durften, aufzuheben, und statt dessen hierdurch zu be-
stimmen, daß Ziemer und Drosseln (Krammetsvögel) in der Zeit vom 1. October des
einen bis zum 1. Februar des anderen Jahres gefangen, geschossen, feilgeboten und ver-
kauft werden dürfen.
Im Uebrigen hat es rücksichtlich der nurgenannten Vögel bei der angezogenen
Verordnung vom 16. August 1870 auch fernerhin zu bewenden, und nimmt das
Ministerium des Innern zugleich Veranlassung, die Bestimmungen der nurgedachten
Verordnung hierdurch noch besonders einzuschärfen und allen dazu berufenen Obrig-
keiten und deren Organen die strengste Handhabung derselben zur Pflicht zu machen.
Dresden, am 1. August 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Aruan
ebhardt.