Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Der  Umtausch  der  vorgedachten  älteren  Cassenbillets  der  Creation  vom  Jahre  1855
bei  der  Finanzhauptcasse  zu  Dresden  und  der  Lotteriedarlehnscasse  zu  Leipzig  bleibt
noch  bis  mit  dem

29.  Juni  1872
gestattet.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  sind  alle  bis  dahin  nicht  umgetauschten  derartigen  Cassenbillets
  als  gänzlich  werthlos  zu  betrachten,  und  es  kann  weder  eine  nachträgliche  Umtauschung
  derselben,  noch  die  Berufung  auf  die  Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  dagegen  stattfinden.

Gegeben  zu  Dresden,  den  3.  Februar  1872.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

 

11.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Staatseisenbahn
Dresden-Werdau  betreffend;

vom  15.  Februar  1872.

D.  behufs  der  Durchführung  des  neuen  Signalsystems  für  die  Staatseisenbahnen
auf  der  Linie  Dresden-Werdau  zu  Sicherung  und  Ordnung  des  Betriebs  die  Erbauung
eines  neuen  Wärterhauses  bei  Station  1960  und  die  Erlangung  des  für  dasselbe  nöthigen
  Baugrundes  sich  erforderlich  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von
dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterungen  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli
1855  (Seite  120  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet
  wie  folgt:

&1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die

fragliche  Erweiterung  der  Staatseisenbahnlinie  Dresden-Werdau  in  Anwendung  zu
bringen.