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Versammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er
nicht davon dispensirt wird.
7. Mannschaften, welche außerhalb des Staatsgebiets ihren Wohnort
oder Aufenthaltsort nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von
ihren heimathlichen Angehörigen oder Polizei-Behörden etwaige militairische
Ordres zugesandt werden können. Zu Uebungen und Control-Versamm-
lungen sind dieselben verpflichtet, so weit sie nicht ausdrücklich hiervon dis-
pensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert
in das Inland zurückzubegeben, und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks-
Commando zum Dienst zu melden, in dessen Controle sie stehen, oder welches
fie vom Auslande her am leichtesten erreichen können.
8. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich
beim Bezirks-Feldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind die-
selben von weiteren Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte Wan-
derschaft in die Zeit einer Uebung oder Control-Versammlung, so bedarf es
dazu der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandeurs, welche in dem
Militair-Paß eingetragen sein muß. Sobald jedoch der wandernde Reservist
oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von
den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen Orte in Arbeit tritt, hat
er sich bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzumelden. Bei Ablauf der
Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden ist,
oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Controlpflichtige bei dem
nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden.
9. Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen,
müssen aber durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden;
Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich
um eine Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel
innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen handelt.
Bei jeder Meldung ist der Militair-Paß vorzulegen, und gilt die Meldung
nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militär-Paß eingetragen ist.
Anmeldungen sind wo möglich mündlich zu erstatten; wer sich schriftlich
anmeldet, hat bei Uebersendung des Militair-Passes anzugeben, wo er früher
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