Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
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Versammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er 
nicht davon dispensirt wird. 
7. Mannschaften, welche außerhalb des Staatsgebiets ihren Wohnort 
oder Aufenthaltsort nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von 
ihren heimathlichen Angehörigen oder Polizei-Behörden etwaige militairische 
Ordres zugesandt werden können. Zu Uebungen und Control-Versamm- 
lungen sind dieselben verpflichtet, so weit sie nicht ausdrücklich hiervon dis- 
pensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert 
in das Inland zurückzubegeben, und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks- 
Commando zum Dienst zu melden, in dessen Controle sie stehen, oder welches 
fie vom Auslande her am leichtesten erreichen können. 
8. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich 
beim Bezirks-Feldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind die- 
selben von weiteren Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte Wan- 
derschaft in die Zeit einer Uebung oder Control-Versammlung, so bedarf es 
dazu der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandeurs, welche in dem 
Militair-Paß eingetragen sein muß. Sobald jedoch der wandernde Reservist 
oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von 
den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen Orte in Arbeit tritt, hat 
er sich bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzumelden. Bei Ablauf der 
Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden ist, 
oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Controlpflichtige bei dem 
nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden. 
9. Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, 
müssen aber durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden; 
Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich 
um eine Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel 
innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen handelt. 
Bei jeder Meldung ist der Militair-Paß vorzulegen, und gilt die Meldung 
nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militär-Paß eingetragen ist. 
Anmeldungen sind wo möglich mündlich zu erstatten; wer sich schriftlich 
anmeldet, hat bei Uebersendung des Militair-Passes anzugeben, wo er früher 
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