Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Regel,  und  sofern  das  General-Kommando  nichts  Anderes  anordnet,  direkt  nach  ihrem
vor  der  Uebung  innegehabten  Aufenthaltsorte.

Zurücküberweisungen  derselben  s.  §  58  ad  6.

2.  Vermeint  ein  Reservist  oder  Wehrmann  während  der  Uebung  bei  Ausübung
des  aktiven  Dienstes  eine  Beschädigung  und  in  Folge  davon  einen  Nachtheil  an  seiner
Gesundheit  erlitten  zu  haben,  so  hat  er  dies  sogleich,  jedenfalls  vor  Beendigung  der
Uebung  zur  Anzeige  zu  bringen  und  die  Feststellung  des  Thatbestandes  zu  beantragen.
Versorgungs-Ansprüche,  welche  hierauf  gegründet  werden,  müssen  spätestens  innerhalb
der  nächsten  sechs  Monate  nach  beendeter  Uebung  angemeldet  werden.  Spätere  Meldungen
  oder  Ansprüche,  welche  mit  Bezugnahme  auf  eine  erst  nach  Beendigung  der  Uebung
  zur  Sprache  gebrachte  Beschädigung  erhoben  werden,  können  keine  Berücksichtigung
  finden.

Neunter  Abschnitt.

Bestands-Nachweisungen.  Einberufung  und  freiwilliger  Eintritt  zum  Dienst.
Ersatz  verloren  gegangener  Militär-Papiere.

857.

Rapporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubten—
standes.

1.  Alljährlich  zum  1.  Januar  reichen  die  General-Kommandos  an  Seine  Majestät
den  König  Rapporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
*  nach  Schema  14  (pro  II.  Semester  18.  des  vorhergehenden  Jahres)])  ein.
it  Außerdem  sind  zum  1.  Juli  jeden  Jahres  gleiche  Rapporte  (pro  I.  Semester  18.)
an  das  Kriegs-Ministerium  einzusenden.

2.  Sämmtliche  Provinzial-Landwehr-Bezirks-Kommandos  fertigen  zu  dem  Ende
zum  25.  November  und  25.  Mai  jeden  Jahres  Rapporte  von  den  in  ihrem  Bezirke
vorhandenen  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  an.  Diese  Rapporte
erhalten  den  Kopf  nach  Schema  14  und  die  Quer-Rubriken:

A.  Reserve:  Garde,
Linie.
B  Landwehr:  Garde,
Linie.
Summa:  Linie  A.  und  B.
SummanBestand  der  Linie  nach  dem  letzten  Rapportt

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