— 3569 —
Aspiranten, welche von Verwendung an öffentlichen Schulanstalten absehen wollen,
können auch der in § 8, Absatz 6 geforderten Leistungen im Schreiben und Zeichnen
enthoben werden.
Es ist jedoch, daß ein Prüfungsnachlaß gewährt worden sei, in dem Prüfungs-
zeugnisse neben dem auf dem Schema genannten Fache ausdrücklich zu erwähnen.
&11. Nach den allseitigen Ergebnissen der Prüfung (bezüglich der Seminarzög= Prüfungs-
linge auch nach den vom betreffenden Director und den Lehrern der Bildungsanstalt zeugnis.
über sie abgegebenen Urtheilen) ist einem jeden Geprüften, welcher die Prüfung bestanden
hat, ein von dem Vorsitzenden der Prüfungs-Commission und von den übrigen Mit-
gliedern derselben vollzogenes Prüfungszeugniß, welches für Seminarzöglinge zu-
gleich als Abgangszeugniß gilt, zu ertheilen.
In diesem Zeugnisse soll der Grad der in den Gegenständen des Seminar-Unter-
richts auf der Anstalt oder durch sonstige Bildungs-Mittel und Gelegenheiten erlangten
Kenntnisse und Fertigkeiten genau bestimmt, auch der Lehrgabe und des gezeigten Lehr-
geschicks ausdrücklich gedacht und das von dem Lehrer-Collegium des Seminars oder in
dem sonst beigebrachten Leumundzeugnisse ausgesprochene Urtheil über das sittliche Ver-
halten des Geprüften unter Anwendung der 3 Grade: „zu besonderer Zufriedenheit,"
„zur Zufriedenheit,“ „nicht durchgängig zur Zufriedenheit“ wiedergegeben werden.
Die Prüfungsergebnisse sind sowohl bezüglich der einzelnen Fächer als bezüglich
des Gesammtergebnisses durch die Censuren: ·
vorzüglich,
recht gut,
gut,
ziemlich gut,
genügend
mit Worten und unter Beisetzung der entsprechenden Ziffern:
I, II, III, IV, V.
auszudrücken.
§*# 12. Geprüften, welche nicht wenigstens die Gesammt-Censur: Wiederholung
genügend = V. der Candidaten=
prüfung.
erhalten, soll nachgelassen sein, sich nach Verlauf eines Jahres nochmals der Candidaten-
prüfung zu unterwerfen. In einem hierländischen Seminare während dieses Jahres das
Versäumte nachzuholen, kann nur solchen Zöglingen gestattet werden, deren längeres
Verbleiben günstige Erfolge hoffen läßt.
Wer bei wiederholter Prüfung nicht wenigstens den fünften Censurgrad erlangt, ist
für immer von der Bewerbung um die Schulamts-Candidatur auszuschließen.