Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Aspiranten,  welche  von  Verwendung  an  öffentlichen  Schulanstalten  absehen  wollen,
können  auch  der  in  §  8,  Absatz  6  geforderten  Leistungen  im  Schreiben  und  Zeichnen
enthoben  werden.

Es  ist  jedoch,  daß  ein  Prüfungsnachlaß  gewährt  worden  sei,  in  dem  Prüfungszeugnisse
  neben  dem  auf  dem  Schema  genannten  Fache  ausdrücklich  zu  erwähnen.

&11.  Nach  den  allseitigen  Ergebnissen  der  Prüfung  (bezüglich  der  Seminarzög=  Prüfungslinge
  auch  nach  den  vom  betreffenden  Director  und  den  Lehrern  der  Bildungsanstalt  zeugnis.
über  sie  abgegebenen  Urtheilen)  ist  einem  jeden  Geprüften,  welcher  die  Prüfung  bestanden
hat,  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Commission  und  von  den  übrigen  Mitgliedern
  derselben  vollzogenes  Prüfungszeugniß,  welches  für  Seminarzöglinge  zugleich
  als  Abgangszeugniß  gilt,  zu  ertheilen.

In  diesem  Zeugnisse  soll  der  Grad  der  in  den  Gegenständen  des  Seminar-Unterrichts
  auf  der  Anstalt  oder  durch  sonstige  Bildungs-Mittel  und  Gelegenheiten  erlangten
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  genau  bestimmt,  auch  der  Lehrgabe  und  des  gezeigten  Lehrgeschicks
  ausdrücklich  gedacht  und  das  von  dem  Lehrer-Collegium  des  Seminars  oder  in
dem  sonst  beigebrachten  Leumundzeugnisse  ausgesprochene  Urtheil  über  das  sittliche  Verhalten
  des  Geprüften  unter  Anwendung  der  3  Grade:  „zu  besonderer  Zufriedenheit,"
„zur  Zufriedenheit,“  „nicht  durchgängig  zur  Zufriedenheit“  wiedergegeben  werden.

Die  Prüfungsergebnisse  sind  sowohl  bezüglich  der  einzelnen  Fächer  als  bezüglich
des  Gesammtergebnisses  durch  die  Censuren:  ·

vorzüglich,
recht  gut,
gut,
ziemlich  gut,
genügend
mit  Worten  und  unter  Beisetzung  der  entsprechenden  Ziffern:
I,  II,  III,  IV,  V.

auszudrücken.
§*#  12.  Geprüften,  welche  nicht  wenigstens  die  Gesammt-Censur:  Wiederholung
genügend  =  V.  der  Candidatenprüfung.


erhalten,  soll  nachgelassen  sein,  sich  nach  Verlauf  eines  Jahres  nochmals  der  Candidatenprüfung
  zu  unterwerfen.  In  einem  hierländischen  Seminare  während  dieses  Jahres  das
Versäumte  nachzuholen,  kann  nur  solchen  Zöglingen  gestattet  werden,  deren  längeres
Verbleiben  günstige  Erfolge  hoffen  läßt.

Wer  bei  wiederholter  Prüfung  nicht  wenigstens  den  fünften  Censurgrad  erlangt,  ist
für  immer  von  der  Bewerbung  um  die  Schulamts-Candidatur  auszuschließen.