Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 363 — 
Lateinische Sprache für Lehrer, Französische Sprache für Lehrerinnen; 
Geographie (Länder- und Völkerkunde, physische und mathematische Geographie); 
Geschichte, allgemeine und vaterländische; 
Naturbeschreibung mit Einschluß der physischen Anthropologie, Grundlehren der 
Physik und Chemie; 
Arithmetik und Geometrie (für Lehrerinnen: Arithmetik, Formenlehre und elemen- 
tare Raumlehre);: 
b) Pädagogik: Erziehungs= und Unterrichtslehre, Methodik, Katechetik, Geschichte 
und Literatur der Pädagogik, Schulgesetzgebung und Schuleinrichtungskunde; 
c) Gesang, 
Schönschreiben, 
Turnen, 
Zeichnen, 
für Lehrerinnen auch weibliche Handarbeiten; 
d) practische Lehrfertigkeit überhaupt, insbesondere auch für Turnen und Zeichnen. 
Solche Aspiranten und Aspirantinnen, welche auch in einem der nicht obligatorischen 
Seminar-Lehrfächer (Harmonielehre, Orgelspiel, Clavierspiel, Violinspiel, englische 
Sprache) geprüft werden wollen, haben diese Absicht in ihrem Anmeldungsgesuche aus- 
drücklich unter Angabe des oder der betreffenden Fächer anzuführen. 
Diejenigen Aspiranten, welche die Befähigung zur späteren Bewerbung um ein 
Kirchschulamt erlangen wollen, haben sich der Prüfung in allen Zweigen des Seminar- 
Musikunterrichts (Harmonielehre, Gesang, Violin-, Clavier-, Orgelspiel) zu unterwerfen. 
* 23. Die Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung erstreckt sich auf alle in 
§ 22, Absatz 1 angeführten Gegenstände, es kann jedoch auf Ansuchen die Prüfung in 
der Turnfertigkeit Denjenigen, welche nach Ausweis eines ärztlichen Zeugnisses dazu 
körperlich unfähig sind, den Lehrerinnen auch die Prüfung in weiblichen Handarbeiten 
nachgelassen werden. Es ist jedoch, daß dieser Nachlaß ertheilt worden sei, mithin die 
Berechtigung zum Unterrichte in dem betreffenden Fache fehle, in dem Prüfungszeugnisse 
ausdrücklich zu vermerken. 
Bezüglich der Prüfung in den § 22, Absatz 2 gedachten Fächern gilt das dort 
Angeordnete auch hier. 
Diejenigen, welche die Wahlfähigkeit für ein Kirchschulamt erwerben wollen, haben 
sich auch hier der Prüfung in allen Zweigen des Seminar-Musikunterrichts (§ 22, Ab- 
satz 3) zu unterwerfsen. 
§. Die Examinanden sollen bei diesen Prüfungen zeigen, ob sie diejenigen 
Kenntnisse, Geschicklichkeiten und Erfahrungen besitzen, welche man von ihnen als Lehrern 
und Erziehern, beziehentlich Kirchendienern verlangen muß. 
1874. 58 
Prüfungs- 
gegenstände 
der Wahlfähig- 
keits-- oder 
Amtsprüfung. 
Zielpuncte der 
Prüfungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.