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Lateinische Sprache für Lehrer, Französische Sprache für Lehrerinnen;
Geographie (Länder- und Völkerkunde, physische und mathematische Geographie);
Geschichte, allgemeine und vaterländische;
Naturbeschreibung mit Einschluß der physischen Anthropologie, Grundlehren der
Physik und Chemie;
Arithmetik und Geometrie (für Lehrerinnen: Arithmetik, Formenlehre und elemen-
tare Raumlehre);:
b) Pädagogik: Erziehungs= und Unterrichtslehre, Methodik, Katechetik, Geschichte
und Literatur der Pädagogik, Schulgesetzgebung und Schuleinrichtungskunde;
c) Gesang,
Schönschreiben,
Turnen,
Zeichnen,
für Lehrerinnen auch weibliche Handarbeiten;
d) practische Lehrfertigkeit überhaupt, insbesondere auch für Turnen und Zeichnen.
Solche Aspiranten und Aspirantinnen, welche auch in einem der nicht obligatorischen
Seminar-Lehrfächer (Harmonielehre, Orgelspiel, Clavierspiel, Violinspiel, englische
Sprache) geprüft werden wollen, haben diese Absicht in ihrem Anmeldungsgesuche aus-
drücklich unter Angabe des oder der betreffenden Fächer anzuführen.
Diejenigen Aspiranten, welche die Befähigung zur späteren Bewerbung um ein
Kirchschulamt erlangen wollen, haben sich der Prüfung in allen Zweigen des Seminar-
Musikunterrichts (Harmonielehre, Gesang, Violin-, Clavier-, Orgelspiel) zu unterwerfen.
* 23. Die Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung erstreckt sich auf alle in
§ 22, Absatz 1 angeführten Gegenstände, es kann jedoch auf Ansuchen die Prüfung in
der Turnfertigkeit Denjenigen, welche nach Ausweis eines ärztlichen Zeugnisses dazu
körperlich unfähig sind, den Lehrerinnen auch die Prüfung in weiblichen Handarbeiten
nachgelassen werden. Es ist jedoch, daß dieser Nachlaß ertheilt worden sei, mithin die
Berechtigung zum Unterrichte in dem betreffenden Fache fehle, in dem Prüfungszeugnisse
ausdrücklich zu vermerken.
Bezüglich der Prüfung in den § 22, Absatz 2 gedachten Fächern gilt das dort
Angeordnete auch hier.
Diejenigen, welche die Wahlfähigkeit für ein Kirchschulamt erwerben wollen, haben
sich auch hier der Prüfung in allen Zweigen des Seminar-Musikunterrichts (§ 22, Ab-
satz 3) zu unterwerfsen.
§. Die Examinanden sollen bei diesen Prüfungen zeigen, ob sie diejenigen
Kenntnisse, Geschicklichkeiten und Erfahrungen besitzen, welche man von ihnen als Lehrern
und Erziehern, beziehentlich Kirchendienern verlangen muß.
1874. 58
Prüfungs-
gegenstände
der Wahlfähig-
keits-- oder
Amtsprüfung.
Zielpuncte der
Prüfungen.