Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Bis auf Weiteres werden die Geschäfte der Bauverwalterei Döbeln von dem Bau- 
verwalter zu Rochlitz mit besorgt. 
Die vorstehende neue Abgrenzung der Landbaubezirke und Bauverwaltereien tritt 
vom 1. Januar 1875 an mit der Modification in Kraft, daß die Hochbauten, welche 
zu diesem Zeitpuncte bereits begonnen sind, ebenso wie die Rechnungen über solche 
Bauten von dem Landbaubeamten und dem Bauverwalter, denen das betreffende Ge- 
bäude zur Zeit unterstellt ist, bis zur Vollendung des Baues und zum Abschlusse der 
Rechnungen fortzuführen sind. 
Wegen der Abgrenzung der fiscalischen Straßenstrecken nach den einzelnen Bau- 
verwaltereien wird besondere Verordnung an die betheiligten Behörden ergehen. 
Dresden, den 4. December 1874. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
& 173. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Muldenthal-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend; 
vom 4. December 1874. 
Des Ministerium des Innern hat der Muldenthal-Eisenbahn-Gesellschaft hier behufs 
Aufnahme einer Anleihe von 4,500,000 Thalern zu Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und bis zum Jahre 1929 planmäßig 
auszuloosenden Prioritätsobligationen zum Neunwerthe von je 200 Thalern sammt 
Talons und Coupons nach Maßgabe der vorgelegten General-Schuldverschreibung 
nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 4. December 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
1874. 71
	        
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