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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1874.
A 38. Verordnung,
die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend;
vom 11. April 1874.
In Folge eines Ständischen Antrags haben die Ministerien des Innern und des
Cultus und öffentlichen Unterrichts die wegen Beobachtung der geschlossenen Zeiten in
polizeilicher Hinsicht zeither in Geltung gewesenen Bestimmungen einer Revision unter—
worfen und verordnen, im Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftragten Staats-
ministern, andurch wie folgt:
& 1. Als geschlossene Zeiten in Beziehung auf Tanzbelustigungen an öffentlichen
Orten und auf die Veranstaltung von Privatbällen, auch wenn dieselben in Privat-
häusern oder in Localen geschlossener Gesellschaften abgehalten werden, haben fernerhin
zu gelten:
a) die Bußtage und deren Vorabende,
b) die Zeit vom Montage nach dem Sonntage Laetare bis zu und mit dem ersten
Osterfeiertage,
c) der erste Pfingstfeiertag nebst dem vorausgehenden Sonnabende,
d) der Todtenfestsonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabende,
xe) die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachtsfeiertage, einschließlich
desselben, zurückgerechnet.
Es soll auch von diesem Verbote unter keinerlei Vorwand, z. B. wegen etwa in
diese Zeiten fallender Jahrmärkte, eine Abweichung gestattet werden.
#. Dagegen wird das zeitherige Verbot des Abhaltens von Concertmusiken und
anderen, namentlich den mit Musikbegleitung verbundenen geräuschvollen Vergnügungen
an öffentlichen Orten
a) auf die Bußtage und deren Vorabende,
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