vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1859) enthalten sind.
&3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von
Bautzen und
Strehlabetroffen.
Dresden, am 8. April 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
/& 36. Verordnung,
die Vollstreckung der Festungshaft betreffend;
vom 11. April 1874.
Wengen Vollstreckung der Festungshaft wird mit Allerhöchster Genehmigung in theil—
weiser Abänderung der Vorschriften in 88 3 und 10 der Verordnung zur Ausführung
des Strafgesetzbuchs ꝛc., die künftige Verwendung der jetzigen Strafanstalten, sowie die
Vollstreckung von Strafen betreffend, vom 19. December 1870 (Seite 408 des Gesetzund
Verordnungsblattes vom Jahre 1870) hiermit verordnet, wie folgt:
& 1. Festungshaft wird künftig auf der Festung Königstein verbüßt, soweit nicht
Rücksichten auf die örtlichen Verhältnisse und militärischen Interessen entgegenstehen und
deshalb im Allgemeinen oder im einzelnen Falle andere Weisung erfolgt.
#§# 2. Das Untersuchungsgericht hat das Einlieferungsschreiben an die Commandantur
der Festung Königstein zu richten, derselben auch von jeder bevorstehenden Einlieferung
einige Tage vor deren Bewerkstelligung Mittheilung zu machen.
sf# 3. Dem Einlieferungsschreiben sind beizufügen:
1. eine Notiz, welche Namen, Alter, Stand und Beruf, Geburtsort, Unterstützungswohnsitz
(in Bezug auf welchen der Verordnung vom 20. Februar 1874 unter 1,
Seite 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874 nachzugehen ist)
und die Familienverhältnisse des Verurtheilten, die Angabe der von demselben