Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

&3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  werden  die  Fluren  von

Bautzen  und
Strehlabetroffen.


Dresden,  am  8.  April  1874.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Schmaltz.

Fromm.

 

/&  36.  Verordnung,
die  Vollstreckung  der  Festungshaft  betreffend;
vom  11.  April  1874.

Wengen  Vollstreckung  der  Festungshaft  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  in  theil—
weiser  Abänderung  der  Vorschriften  in  88  3  und  10  der  Verordnung  zur  Ausführung
des  Strafgesetzbuchs  ꝛc.,  die  künftige  Verwendung  der  jetzigen  Strafanstalten,  sowie  die
Vollstreckung  von  Strafen  betreffend,  vom  19.  December  1870  (Seite  408  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1870)  hiermit  verordnet,  wie  folgt:

&  1.  Festungshaft  wird  künftig  auf  der  Festung  Königstein  verbüßt,  soweit  nicht
Rücksichten  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  und  militärischen  Interessen  entgegenstehen  und
deshalb  im  Allgemeinen  oder  im  einzelnen  Falle  andere  Weisung  erfolgt.

#§#  2.  Das  Untersuchungsgericht  hat  das  Einlieferungsschreiben  an  die  Commandantur
  der  Festung  Königstein  zu  richten,  derselben  auch  von  jeder  bevorstehenden  Einlieferung
  einige  Tage  vor  deren  Bewerkstelligung  Mittheilung  zu  machen.

sf#  3.  Dem  Einlieferungsschreiben  sind  beizufügen:

1.  eine  Notiz,  welche  Namen,  Alter,  Stand  und  Beruf,  Geburtsort,  Unterstützungswohnsitz
  (in  Bezug  auf  welchen  der  Verordnung  vom  20.  Februar  1874  unter  1,
Seite  15  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1874  nachzugehen  ist)
und  die  Familienverhältnisse  des  Verurtheilten,  die  Angabe  der  von  demselben