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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1874.
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& 47. Verordnung,
das ungebührliche Verladen von Bruchsteinen 2c. auf Elbfahrzeugen betreffend;
vom 30. April 1874.
E- ist in neuerer Zeit vielfach zu bemerken gewesen, daß Steinschiffer Bauhorzeln 2c.
nicht in den Schiffsraum, sondern auf quer über die Schiffswände gelegte Bohlen ver-
laden haben.
Da bei dieser Verladungsweise das Herabfallen von Steinen zu beiden Seiten der
Bordwände in die Elbe während des Ein= und Ausladens, sowie während der Fahrt
fast unvermeidlich ist, und dadurch die Stromfahrbahn verunreinigt und die Elbschiff-
fahrt beeinträchtigt wird, so finden sich die unterzeichneten Ministerien veranlaßt, auf
die Bestimmung im § 39 der Verordnung vom 2. Januar 1864 (Seite 13 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
für die Schifffahrt und Flösserei auf der Elbe betreffend, wonach jede Verunreinigung
und Beeinträchtigung der Stromfahrbahn verboten und strafbar ist, hierdurch besonders
mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vor-
schrift unnachsichtlich mit den im § 103 der angezogenen Verordnung angegebenen
Strafen, beziehentlich unter Beachtung der Vorschrift im § 4 der Verordnung, den Ein-
fluß des Reichsstrafgesetzbuchs auf Polizeisachen betreffend, vom 14. December 1870
(Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870), wonach in den
Fällen, wo die erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigt, statt
der Gefängnißstrafe vielmehr auf Haft zu erkennen ist, werden belegt werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 30. April 1874.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Hartmann.
1874. 9