Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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geräthschaften einer gründlichen Desinfection und Reinigung zu unterwerfen. Dieselbe 
hat nach Maßgabe der von dem Bezirksthierarzte zu treffenden speciellen Anordnungen 
unter der Aufsicht von Organen der Ortspolizeibehörde zu erfolgen. 
Nach der Desinfection sind die betreffenden Räumlichkeiten und Stallgeräthschaften 
noch vier Wochen lang der Einwirkung der Luft auszusetzen, bevor sie für Schafe wieder 
benutzt werden dürfen. 
13. Weideplätze und Triften, die zum Auftriebe räudekranker Schafe benutzt 
worden sind, dürfen für andere Schafe erst vier Wochen nach dem letztmaligen Auftriebe 
der kranken Thiere benutzt werden. 
& 14. Die Aufhebung der angeordnet gewesenen Sperrmaßregeln ist, nachdem sie 
von dem Bezirksthierarzte für zulässig erklärt worden ist, nach erfolgter Ausführung der 
in § 12 angeordneten Desinfection von der Ortspolizeibehörde in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen, auch denjenigen Polizeibehörden, welchen von dem Auftreten der 
Räudekrankheit die in § 4 vorgeschriebene Mittheilung zu machen gewesen ist, mit- 
zutheilen. 
15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung 
sind, insoweit nicht die in § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 18717) vor- 
gesehenen Fälle vorliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder nach Befinden mit Haft 
bis zu sechs Wochen zu ahnden. 
Dresden, am 2. Januar 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
  
2. Bekanntmachung, 
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 15 Millionen Mark 
betreffend; 
vom 5. Januar 1875. 
Des unterzeichnete Finanz-Ministerium hat, auf Grund der ihm von der Ständever- 
sammlung mittelst Ständischer Schriften vom 5. April 1872 und 30. Januar 1873 
  
*) Der Artikel 328 des Reichsstrafgesetzbuchs lautet: 
Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen 
Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, 
wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von 
einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
	        
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