Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Serie (Ser. 1 vom Jahre 1876) auf 6 Monate — vom 1. Januar bis 1. Juli 1876 
— festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanz-Ministarium aus- 
gefertigt. Die Begebung derselben wird die Königlich Preußische Generaldirection der 
Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur Einlösung der 
Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer derselben acht 
Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittelbar bei der 
Finanzhauptkasse zu Dresden zu erheben wünschen. 
Dresden, den 22. November 1875. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
  
XK 99. Verordnung, 
die von den Standesbeamten für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik zu liefernden 
Nachweise über Geburten, Eheschliehungen und Sterbefälle betreffend; 
vom 25. November 1875. 
Vom 1. Januar 1876 an kann die für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik erforder- 
liche Lieferung von Nachweisen über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle nicht 
weiter durch die Kirchenbuchführer, sondern nur noch durch die Standesbeamten er- 
folgen, deren Register in Zukunft die einzige erschöpfende amtliche Quelle für das Ur- 
material der Statistik der Bevölkerungsbewegung darbieten. 
Mit Rücksicht hierauf findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, Folgendes 
zu verordnen: «- 
§1.DieStandesbeamtenhabenvom1.Januar1876anjedenvonihnenbekundeten 
Geburts-, Eheschließungs- und Sterbefall auf eine besondere Zählkarte einzutragen und 
die nach den Formularen (§ 2) geforderten Angaben darauf zu vermerken. 
6# 2. Die erforderlichen Zählkarten, welche zur besseren Unterscheidung für Geburten 
von weißem, für Eheschließungen von hellblauem und für Sterbefälle von gelbem Papier 
angefertigt sind, werden den Standesbeamten von dem statistischen Bureau des Mini- 
steriums des Innern nach Bedarf unentgeltlich geliefert. 
6# 3. Die Zählkarten sind in der Regel bei der Anzeige des Geburts= oder Sterbe- 
falls oder bei der Eheschließung im unmittelbaren Anschlusse an den Eintrag in das
	        
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