Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 87 — 
Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Nr. 1 genannten 
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres er- 
folgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungs-Schein und ein obrigkeitliches Attest 
über die sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
mDer Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich 
Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§ 93, 6) 
seine Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die 
Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung 
durch die denselben vorgesetzte Militärbehörde. 
. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und 
ihm die Annahme auf dem Berechtigungs-Schein bescheinigt. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine 
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppen- 
theils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen. 
Die Gründe der Abweisung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben. 
Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf 
er sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffen- 
gattung melden, für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich 
erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, 
daß die unter Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so ver- 
fährt er nach Nr. 7. 
Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich, 
unter Vorlegung des Berechtigungs-Scheins, innerhalb vier Wochen bei dem Civil- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur 
Vorstellung vor der Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungs-Geschäft. 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das 
Ergebniß derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt 
werden. 
Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er 
für eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil der- 
selben angenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.