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Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Nr. 1 genannten
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres er-
folgen.
Bei der Meldung ist der Berechtigungs-Schein und ein obrigkeitliches Attest
über die sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.
mDer Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich
Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§ 93, 6)
seine Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine.
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die
Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung
durch die denselben vorgesetzte Militärbehörde.
. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und
ihm die Annahme auf dem Berechtigungs-Schein bescheinigt.
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppen-
theils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen.
Die Gründe der Abweisung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben.
Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf
er sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffen-
gattung melden, für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich
erscheint.
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden,
daß die unter Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind.
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so ver-
fährt er nach Nr. 7.
Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich,
unter Vorlegung des Berechtigungs-Scheins, innerhalb vier Wochen bei dem Civil-
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur
Vorstellung vor der Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungs-Geschäft.
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das
Ergebniß derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt
werden.
Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen.
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er
für eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil der-
selben angenommen werden.